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5. Dezember 2024
Echtzeit-Überweisung: Kein Schadensersatz bei Betrug
Echtzeit-Überweisung: Kein Schadensersatz bei Betrug

Echtzeit-Überweisung: Kein Schadensersatz bei Betrug

Wer Betrügern Zugang zu seinem Online-Banking gewährt und eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht auf Schadensersatz der Bank hoffen – selbst wenn der Betrug Minuten später auffliegt. Das zeigt ein Urteil, das grobe Fahrlässigkeit der Bankkunden feststellte.

Wer bei einer Echtzeit-Überweisung Betrügern aufsitzt, bleibt auf dem Schaden sitzen – auch wenn der Betrug kurz darauf bemerkt wird. Dies entschied das Landgericht Frankenthal (LG) in einem aktuellen Urteil. Geklagt hatten zwei Eheleute, die von ihrer Bank keine Rückerstattung erhalten wollten, nachdem sie etwa 6.000 Euro an Betrüger überwiesen hatten.

Betrugsmasche per SMS

Das Ehepaar erhielt während eines Urlaubs eine SMS von einer unbekannten Nummer. Der Absender gab sich als ihre Tochter aus und bat um Kontaktaufnahme via WhatsApp. Im Chat überzeugten die Betrüger die Eltern, die Zugangsdaten ihres Online-Bankings preiszugeben. Anschließend autorisierten die Eheleute über ihre Photo-TAN-App zwei Echtzeit-Überweisungen.

Nur Minuten später bemerkten sie den Betrug, kontaktierten ihre Tochter und ließen das Konto über den Bank-Kundenservice sperren. Dennoch wurden die Beträge zwei Tage später vom Konto abgebucht. Die Bank erklärte, der Vorgang sei nicht mehr rückgängig zu machen.

Gericht: Freigabe nicht widerrufbar

Die Richter wiesen die Klage ab. Ein Widerruf sei bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Eingang der Freigabe bei der Bank möglich – und dieser erfolge innerhalb von Sekunden. Nachträglich hätte die Bank die Zahlung nur stoppen müssen, wenn die Bank einen Täuschungsverdacht gehabt hätte. Das war hier nicht der Fall, der Zahlungsvorgang ist vielmehr korrekt verlaufen.

Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgte, sei irrelevant. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Autorisierung. Außerdem habe sich das Paar durch die Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.

LG Frankenthal, Urteil vom 24.10.2024 – Az. 7 O 154/24

 

Bild: © MRSUTIN – stock.adobe.com