Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat in zwei Fällen erreicht, dass Versicherungsmakler, die überwiegend mit einem Maklerpool zusammenarbeiten, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft wurden. Besonders bemerkenswert ist dies, da dieselbe Behörde im Jahr 2016 vor dem Landessozialgericht Bayern eine gegenteilige Position vertreten hatte. Die Kanzlei spricht daher von einer Wende in der Diskussion, zumal dieses Mal nicht einmal ein Widerspruchsverfahren notwendig war. Dies zeige, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen von Maklerpools besser erkenne und bewerte. Die zentrale Aussage laute: „Sie sind dauerhaft und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.“
Maklerpools sind keine Auftraggeber
Rechtsanwalt Norman Wirth betont: „Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“
Die Kanzlei setzt sich schon länger gegen die pauschale Annahme einer Rentenversicherungspflicht für Makler mit Poolanbindung ein. Besonders hervorzuheben ist das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 02.11.2022 (Az.: S 4 BA 32/19), das klarstellte, dass ein Versicherungsmakler, der mit einem Maklerpool kooperiert, „nicht rentenversicherungspflichtig“ ist.
Urteil aus dem Jahr 2016 sorgte für große Unsicherheit
Im Jahr 2016 hatte ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az: L 1 R 679/14) große Unsicherheit unter Versicherungsmaklern ausgelöst. Das Gericht entschied damals, dass Makler, die mehr als fünf Sechstel ihrer Umsätze über einen Pool erzielen, wirtschaftlich abhängig von diesem seien und der Pool daher als „Auftraggeber“ gilt. Dies führte zu der fehlerhaften Annahme, dass Makler, die eng mit Maklerpools zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sein könnten.
Damals spielte die DRV Bayern Süd bei dem Urteil eine entscheidende Rolle. Mit den aktuellen Bescheiden hat sie jedoch anerkannt, dass die betroffenen Makler trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit bewahren. Wichtige Aspekte dabei waren, wie Wirth Rechtsanwälte schildert, unter anderem das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können. (bh)
Bild: © Moon Safari – stock.adobe.com
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