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4. Juni 2021
Doppelbesteuerung von Renten – Scholz kündigt Steuerreform an

Doppelbesteuerung von Renten – Scholz kündigt Steuerreform an

Bundesfinanzminister Olaf Scholz plant eine Steuerreform nach der Bundestagswahl. Damit will er unter anderem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Renten vermeiden. Das Bundesministerium der Finanzen legt derweil offen, weshalb eine derartige Reform nach den BFH-Urteilen zwingend geboten ist.

Am vergangenen Montag, dem 31.05.2021, hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich zu der Frage geäußert, ob die aktuelle Rentenbesteuerung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung darstellt (AssCompact berichtete). In den beiden verhandelten Fällen erkannte der BFH keine doppelte Besteuerung. Legt man jedoch die vorgestellten Berechnungsvorgaben des BFH an, wird deutlich, dass spätere Rentnerjahrgänge durchaus von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten, sofern der Gesetzgeber nicht handelt.

Scholz stellt Steuerreform in Aussicht

Der Bundesfinanzminister und SPD-Kanzlerkandidat, Olaf Scholz, begrüßte das Urteil und machte gegenüber verschiedenen Medienhäusern deutlich, dass direkt nach der Regierungsbildung – im Anschluss an die Bundestagswahl im Herbst – eine Steuerreform nötig sei. Mithilfe dieser Reform könne auch in Zukunft eine doppelte Besteuerung von Renten vermieden werden.

Ministerium äußert sich zu Berechnungsparametern des BFH

Das von Scholz geführte Bundesfinanzministerium (BMF) macht in einer Mitteilung zum Thema Rentenbesteuerung derweil deutlich, weshalb es vor Verkündung des BFH-Urteils nicht von einer doppelten Besteuerung ausgegangen war, seine Ansicht nun aber aufgrund der vorgestellten Berechnungsvorgaben des BFH geändert hat.

Rentenfreibetrag

Zur Beantwortung der Frage, ob eine doppelte Besteuerung von Renten vorliegt, wurden bisher bereits zwei Zahlen miteinander verglichen, erklärt das BMF. Auf der einen Seite die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind. Und auf der anderen Seite der Teil der Rente, der steuerfrei ausgezahlt wird. Dabei wird die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert, um die beiden Summen vergleichen zu können. Daraus ergibt sich der sogenannte Rentenfreibetrag. Dabei handelt es sich um einen fixen Betrag, der einmalig festgesetzt wird.

Wie prüft die Finanzverwaltung auf Doppelbesteuerung?

Ist dieser Rentenfreibetrag höher als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens eingezahlt wurden, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Liegt die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe jedoch niedriger als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine doppelte Besteuerung gegeben.

Grundfreibetrag fälschlicherweise eingerechnet

Ob eine verbotene Doppelbesteuerung vorliegt, ist folglich hauptsächlich von der Höhe des Rentenfreibetrags abhängig. Bisher habe die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse zusätzlich den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 9.744 Euro) berücksichtigt, so das BMF.

Grundfreibetrag bleibt außen vor

Der BFH hat im Zuge seiner Urteilsbegründungen jedoch festgestellt, dass der Grundfreibetrag nicht in die Berechnungen einfließen dürfe. Diese Vorgabe hat zur Folge, dass sich der steuerfreie Teil der Rente im Wesentlichen aus dem gesetzlich vorgesehenen Rentenfreibetrag unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermitteln lässt. In der Folge sinkt der steuerfreie Rentenbetrag ab und eine Doppelbesteuerung wird in Zukunft für weitere Gruppen wahrscheinlicher.

Drohende Doppelbesteuerung muss verhindert werden

Diese Doppelbesteuerung ist absehbar, da der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen in den nächsten Jahren stetig abnehmen wird, bis 2040 schließlich die gesamte Rente versteuert werden muss. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollen allerdings nach bisheriger Rechtslage erst ab 2025 vollständig steuerfrei gestellt werden. Dementsprechend müssen, auch nach Ansicht des BMF, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Übergang hin zu einer rein nachgelagerten Besteuerung von Renten abgeändert werden, um eine drohende Doppelbesteuerung zu verhindern.

Vollständige Absetzbarkeit vorziehen?

Eine Möglichkeit, die voraussichtliche Doppelbesteuerung abzuwenden, liegt nach Ansicht des BMF darin, die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorzuziehen.

FDP forderte bereits Abhilfe im Bundestag

Einen anderen Vorschlag hatte die FDP-Bundestagsfraktion bereits zuvor unterbreitet, um eine doppelte Besteuerung von Renten zu verhindern. Die Liberalen regten an, den Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils zu verlangsamen (AssCompact berichtete). Dafür sollte der steuerpflichtige Rentenanteil jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte, anstatt wie aktuell um einen Prozentpunkt steigen und die Übergangsphase dementsprechend über das Jahr 2040 hinaus gestreckt werden. (tku)

Bild: Bundesministerium der Finanzen / Photothek / Thomas Koehler