Beschränkungen der Versichererauswahl
Regelmäßige Beschränkungen der Versichererauswahl im Rahmen des Neuabschlusses stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, was zwei gravierende Folgen nach sich ziehen kann: Sie kann zum einen eine Schadensersatzpflicht des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 63 VVG begründen. Zum anderen droht nach §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 34d Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 GewO bei regelmäßigen Verstößen der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen fehlender „Zuverlässigkeit“.
Die Einschränkung der Versichererauswahl in Form einer Vorauswahl könnte zulässig sein. Diese Vorauswahl müsste dann selbst das Ergebnis einer regelmäßigen, umfassenden Marktanalyse sein, bei der eine „hinreichende“ Zahl an Versicherern und Versicherungsverträgen berücksichtigt wurde. Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der Schnelllebigkeit des D&O-Marktes Makler verpflichtet sein können, jedes Jahr eine umfassende Marktuntersuchung durchzuführen.
Was unter „hinreichend“ zu verstehen ist, ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Hinzu kommt, dass die D&O-Sparte bekanntermaßen sehr undurchsichtig ist. Obwohl es die D&O-Versicherung seit etwa 35 Jahren in Deutschland gibt, ist die Zahl aller Anbieter auf dem deutschen Markt unklar und ständigen Veränderungen ausgesetzt.
Für 2021 können rund 30 D&O-Versicherer gezählt werden. Offizielle Angaben fehlen. Hinzu kommt, dass die Versicherungsgesellschaften ihre internen Richtlinien der Pandemie entsprechend „verschärft“ haben, für welches Risiko unter welchen Bedingungen zu welchen Konditionen ein Angebot gemacht wird oder nicht. Um sich gemäß § 60 VVG einen umfassenden Marktüberblick zu verschaffen, spricht vieles dafür, nahezu alle D&O-Anbieter auf dem deutschen Markt in einer Ausschreibung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der Kunde in das „Beuteschema“ passt. Im Anschluss sind die Vor- und Nachteile der erhaltenen Angebote in einer ausführlichen Deckungsanalyse für den Kunden maßgeschneidert zusammenzufassen und es ist eine begründete Empfehlung abzugeben.
Keine aktive Betreuung von D&O-Verträgen
Makler haben als treuhänderähnliche Sachwalter des Kunden umfassende Betreuungspflichten nach Vertragsschluss. DerD&O-Versicherungsschutz ist abhängig von Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen, die vor allem die Haftung von Unternehmensleitern betreffen. Erfolgt bei Bestandsverträgen keine zeitnahe Anpassung auf die Veränderungen in der Haftungslandschaft von Organen, entstehen Deckungslücken. Erhält der Kunde wegen einer solchen Deckungslücke in einem Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz, die durch eine entsprechende Anpassung hätte geschlossen werden können, besteht nach § 280 BGB die Gefahr einer weiteren Schadensersatzpflicht.
Fazit
Makler sollten die Marktverhärtung nutzen, um alte Gewohnheiten zu ändern. Nur wer bei Ausschreibungen möglichst alle D&O-Anbieter auf dem deutschen Markt berücksichtigt, erhält einen umfassenden Marktüberblick. Dieser kann dann auch für die aktive Bestandsbetreuung genutzt werden. Mit diesem Wissensvorsprung können Makler beim Kunden glänzen und sich zugleich vor Übernahmeangeboten der Konkurrenz schützen.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2021, Seite 102 f., und in unserem ePaper.
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