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Steuern & Recht
7. Dezember 2015
Diebstahl aus dem Hotelsafe ist „allgemeines Lebensrisiko“

Diebstahl aus dem Hotelsafe ist „allgemeines Lebensrisiko“

Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil betont.

Im Streitfall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau am 31.07.2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für die Zeit vom 25.11.2014 bis 09.12.2014. Der Kläger behauptet, dass am 04.12.2014 in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden sind. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Er verlangt von dem Reiseveranstalter Schadenersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem ist er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und will Schadenersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20% des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchversuch gekommen. Der Reiseveranstalter hätte besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen.

Diebstahl ist kein Reisemangel

Da sich der Reiseveranstalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Kläger Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht führt aus, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstellt, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.

Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. „(kb)

Amtsgericht München, Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15