Die Erbengemeinschaft – Eine Gemeinschaft mit enormem Konfliktpotenzial
Sind mehrere Personen als Erben berufen, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist wohl diejenige der Gemeinschaften, die das höchste Konfliktpotenzial birgt. Denn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft suchen einander nicht aus, sondern werden vom Erblasser oder durch das Gesetz bestimmt.
Die Erbengemeinschaft ist keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. Jeder der Miterben kann grundsätzlich die Auseinandersetzung, das heißt die Aufteilung des Nachlasses, verlangen. Wichtig ist, und das wird häufig übersehen, dass der einzelne Miterbe nicht befugt ist, über einen einzelnen Nachlassgegenstand ohne Zustimmung der anderen Miterben zu verfügen. So besteht der weitverbreitete Irrglaube, dass jeder Miterbe sich schon mal seinen Anteil am Geldvermögen nehmen dürfe. Über seinen Anteil am Nachlass darf der Miterbe jedoch erst verfügen, wenn der Nachlass insgesamt oder zumindest im Hinblick auf diesen Teil auseinandergesetzt wurde.
Fazit
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der erbrechtlichen Regelungen und der Komplexität vor allem des Pflichtteilsrechts empfiehlt es sich stets im Einzelfall zu prüfen, ob und welche Ansprüche in einer Nachlassangelegenheit bestehen, um diese rechtzeitig geltend machen zu können.
Wer seinen Hinterbliebenen Streit ersparen möchte, der ist gut beraten, sich rechtzeitig um die Regelung des letzten Willens zu kümmern und ihn sorgfältig und juristisch sauber zu formulieren.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2021, Seite 90 f., und in unserem ePaper.
Bild: © Butch – stock.adobe.com
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