Ungeplante Beitragserhöhungen durch die Corona-Krise
Mittelfristig können sich durch die Corona-Krise aber auch positive Effekte für Arbeitnehmer ergeben, die somit zu zusätzlichen Belastungen bei Arbeitgebern führen. Sollten die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund der deutschlandweiten Kurzarbeit hinter den Lohnanpassungen im einzelnen Unternehmen zurückbleiben, ergibt sich bei gespaltenen Planformeln eine Schieflage, da der Anteil des pensionsfähigen Gehaltes oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen relativ steigt.
Vorsicht bei der Beitragsstundung
Finanziert der Arbeitnehmer seine bAV selbst, führt die Kurzarbeit dazu, dass die Entgeltumwandlung entweder gar nicht („Kurzarbeit Null“) oder nur deutlich reduziert weitergeführt werden kann. Das liegt daran, dass das Kurzarbeitergeld des Staates kein Entgelt, sondern eine Lohnersatzleistung darstellt, die nicht umwandlungsfähig ist. Damit sinkt das maximal umwandelbare Gehalt. Zumindest haben Arbeitnehmer in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung die Möglichkeit, den Vertrag während der Kurzarbeit mit eigenen Beiträgen weiterzuführen. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Versorgungsvertrag aufgrund der Lohnausfälle während der Kurzarbeit nicht bedienen kann oder will, besteht bei der versicherungsförmigen Finanzierung häufig die Möglichkeit, die Beiträge vorübergehend auszusetzen. Diese sind dann jedoch später nachzuzahlen.
Im Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse ist hier jedoch Vorsicht geboten, um den Betriebsausgabenabzug der Beiträge nicht zu gefährden. Wird die Entgeltumwandlung reduziert fortgeführt, sind gesetzliche (in 2020: 238,88 Euro p. a.) und vertragliche Mindestbeiträge einzuhalten. Handelt es sich um ein sogenanntes Matching Contribution-System, so entfällt oder verringert sich auch der Arbeitgeberzuschuss entsprechend der fehlenden beziehungsweise der reduzierten Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber sollten auch im Interesse ihrer Mitarbeiter bei der Einführung von Kurzarbeit die unmittelbaren und späteren Folgen für die betrieblichen Versorgungssysteme im Blick behalten. Eine Unterbrechung der Finanzierung kann kritisch sein und unter Umständen dazu führen, dass der Invaliditätsschutz wegfällt oder dass Probleme bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung entstehen. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine bAV selbst finanziert, sollte er über alle möglichen Folgen stets informiert werden.
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