Ein Gastbeitrag von Rainald Meyer, Vorstand der Heubeck AG
Die Maßnahmen, die zur Eindämmung der Viruspandemie beschlossen wurden, haben einen Stillstand in weiten Teilen der Wirtschaft bewirkt. An vielen Standorten wurde die Produktion gestoppt oder deutlich heruntergefahren und die Unternehmen mussten Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Durch die Einführung der Kurzarbeit sinkt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers; dies kann sich direkt auf die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung auswirken. Verringert der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufgrund der Corona-Krise nur teilweise, erhält der Arbeitnehmer das anteilige Kurzarbeitergeld. Wird die Arbeitszeit auf null heruntergefahren, entfällt auch der Arbeitslohn komplett. Dann erhalten die Arbeitnehmer das volle Kurzarbeitergeld aus den Kassen der Sozialversicherung. Inwieweit sich die Lohneinbußen durch die Einführung von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung auswirken, hängt auch davon ab, ob die Betriebsrente vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert wird.
Die Versorgungszusage entscheidet über das Schicksal der Beitragszahlungen
Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage, etwa der Direktversicherung, müssen die Beiträge in der Regel erst einmal weitergezahlt werden. Kürzungen sind jedoch denkbar, zum Beispiel wenn die Zusage vom Arbeitsentgelt abhängig ist. Hier kommt es aber im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung der Zusage an. Dies trifft auch im Fall der „Kurzarbeit Null“ zu. Da der Arbeitnehmer hier vorübergehend keinen Anspruch auf Entgelt hat, sollte im Regelfall auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers erlöschen. Auch hier kann jedoch die Versorgungsordnung des Unternehmens, eine etwaige Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abweichende Vorgaben vorsehen, sodass der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein kann, die Beiträge vollständig oder in Teilen weiterzuentrichten.
Arbeitgeber darf Rentenanpassungen aussetzen
Wenn aufgrund der Corona-Krise die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens gefährdet ist, kann die turnusmäßige Anpassung der laufenden Renten ganz oder teilweise unterbleiben. Grundsätzlich ist auch eine Kürzung der Betriebsrente vorstellbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dem Eingriff in bestehende Zusagen enge Grenzen gesetzt.
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