CHECK24 und der BVK standen sich in den letzten Jahren immer wieder vor Gericht gegenüber. Im November 2019 war der Verhandlungsauftakt im Fall, der heute vor dem Landgericht (LG) München I entschieden wurde. Wieder einmal hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) das größte deutsche Vergleichsportal angeklagt. In diesem Verfahren ging es um den Vorwurf der Provisionsabgabe.
BVK wirft CHECK24 Provisionsabgabe vor
Der BVK kritisierte im konkreten Fall die sogenannten „Versicherungsjubiläumsdeals“, die CHECK24 im Jahre 2018 zum zehnjährigen Bestehen seines Vergleichsportals anbot. Damals hatte der Internetkonzern aus München seinen Kunden beim Abschluss einer Versicherung bis zu zwölf Monatsprämien zurückerstattet. Darin sah der BVK einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot, mahnte CHECK24 ab und zog schließlich vor Gericht.
Vergleichsportalbetreiber wehrt sich
CHECK24 wiederum gab zu bedenken, dass die Konzernmutter die Erstattung veranlasst hat und nicht der für die Versicherungsvermittlung zuständige Konzernteil. Dementsprechend wäre nicht die Provision an die Kunden geflossen, sondern ein Bonus, der die Kundentreue belohnen sollte.
BVK sieht Rechtfertigung von CHECK24 als unbegründet
Dem hielt der BVK entgegen, dass bereits das Versprechen einer Sondervergütung ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot sei. Von wem das Geld letztendlich ausbezahlt würde, sah der Verband als unerheblich an.
Urteil im Sinne des BVK
Der BVK hatte nun mit seiner Unterlassungsklage Erfolg. Zukünftig dürften derartige Verkaufsaktionen nicht mehr angeboten werden, entschied das LG. Der Konzern verstoße damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot. Es sei unerheblich, dass die Erstattung nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaft der CHECK24-Gruppe erfolgt sei. Bereits das Versprechen einer Sondervergütung sei gemäß § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz nicht zulässig.
BVK als Verbraucher- und Vermittlerschutz
Der BVK gibt sich mit dem Urteil zufrieden. „Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Das Gericht hat CHECK24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht.“
CHECK24 glaubt an Nachteile für Verbraucher
Christoph Röttele hingegen, der Sprecher der Geschäftsführung von CHECK24 bedauert das Urteil. Zwar komme der Entscheidung des Gerichts in der Praxis keine Bedeutung zu, da besagte Jubiläumsdeals lange vorbei seien, aber er zeigte sich verwundert, dass der BVK beispielsweise keine Einwände gegen Hotelgutscheine im Wert von 500 Euro vorgebrachte habe, die während der Kfz-Wechselsaison 2019/2020 von seinem Unternehmen angeboten wurden.
Klage sei persönlicher Kreuzzug von Herrn Heinz
Des Weiteren bedauerte Röttele, dass den Kunden von CHECK24 durch derartige Klagen zukünftig Vorteile verwehrt würden. Jedoch sei CHECK24 weiterhin darauf bedacht Kundenloyalität zu honorieren und würde Möglichkeiten finden die Treue der Kunden zu belohnen. Laut seiner Ansicht gehe es dem BVK nicht um die Verbraucher. Vielmehr führe Heinz einen persönlichen Kreuzzug gegen CHECK24, weil er mit seinem Verband die Digitalisierung verpasst habe. Der Konzern gibt an weitere Rechtsmittel prüfen zu wollen. (tku)
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