In seiner Sitzung am 08.01.2020, hat das Bundeskabinett neben einer Reihe anderer Vorhaben auch eine Vereinfachung der Haftung im Straßenverkehr auf den Weg gebracht. Es geht dabei um die Haftung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug mit Anhänger verursacht werden. Hier war seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahre 2010 eine geteilte Haftung zwischen Fahrzeughalter und Halter des Anhängers vorherrschend.
Zugfahrzeugführer soll allein haften
Der vom Kabinett auf den Weg gebrachte Referentenentwurf sieht vor, dass in das StVG zwei neue Paragraphen eingefügt werden. § 19 und § 19a sollen die Regulierungspraxis wiederherstellen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gültig war. Somit soll erneut alleinig der Führer des Zugfahrzeugs haften.
Ausnahmen weiterhin möglich
Im Einzelfall soll der Halter des Anhängers zwar weiterhin mithaften, was jedoch nur dann vorgesehen ist, wenn der Anhänger gefahrenerhöhend gewirkt hat. Das bloße Ziehen des Anhängers soll für die gefahrenerhöhende Wirkung nicht ausreichen.
Entlastung für Transportunternehmen erhofft
Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist, dass nach Etablierung der Doppelhaftung die Versicherungsprämien für Anhänger massiv gestiegen waren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung für Zugmaschinen war jedoch nicht günstiger geworden. Mit der Neuregelung erhofft sich die Regierung eine Entlastung der Transportunternehmen und eine Vereinfachung bei der Regulierung von Unfällen mit ausländischen Beteiligten, deren Heimatländer keine verpflichtende Anhängerversicherung vorschreiben.
Der Bundestag muss dem Gesetzesentwurf des Justizministeriums noch zustimmen. (tku)
Bild: © JFL Photography – stock.adobe.com
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