Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern – oder das sogenannte Equal Pay – ist keine Verhandlungssache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern, sondern eine Rechtsfrage nach dem Entgelttransparenzgesetz (Entg-TranspG). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt entschieden.
Männlicher Kollege verhandelt für gleiche Arbeit höheres Gehalt
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Neben der Angestellten waren als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb der Beklagten zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit 01.01.2017. Die Beklagte hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt von 3.500 Euro brutto angeboten, zahlte ihm nach Verhandlungen aber schließlich ein höheres Gehalt. Zur Begründung berief sie sich auch darauf, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei.
Angestellte verlangt gleiches Gehalt und Entschädigung
Die Angestellte fühlte sich benachteiligt. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin daher von der Beklagten die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit ab März 2017 bis Juli 2019 in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt des fast zeitgleich eingestellten Mannes. Denn die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen müsse wie ihrem männlichen Vertriebskollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, verlangte die Klägerin zudem noch eine Entschädigungszahlung in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht sieht Benachteiligung wegen des Geschlechts
Doch das BAG gab nun anders als die Vorinstanzen der Klägerin recht. Die Beklagte habe der Klägerin, obgleich die Klägerin und der Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem Kollegen. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr Kollege, begründet die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Und damit habe der Arbeitgeber die Frau in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Zumal es der Beklagten nicht gelungen ist, diese Vermutung vor dem BAG zu widerlegen.
Verhandlungsgeschick ist kein Argument für höheres Entgelt
Und auch das Argument der Beklagten, der Kollege habe eben besser verhandelt, ließ das BAG in seiner Urteilsbegründung nicht gelten. Genauso wenig zähle laut BAG das Argument der Beklagten, dass das höhere Entgelt dadurch berechtigt sei, dass der Kollege einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei. Die Richter am BAG haben der Klägerin daher eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Außerdem habe die Klägerin Anspruch auf das gleiche Entgelt wie der Kollege. (as)
BAG, Urteil vom 16.02.2023 – Az. 8 AZR 450/21
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