Der Rechtsstreit um Benachteiligungen von BU-Versicherten zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und der Dialog Lebensversicherung geht in die letzte Runde. Am 12.06.2024 verhandelt der BGH (Az. IV ZR 437/22) über die Wirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen die Höhe der von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämie unter anderem auf der Grundlage von Telematiktarifen bestimmt wird.
Konkret geht es dabei um den Tarif „SBU-professional Vitality“ der Generali-Tochter Dialog. Das Generali-Programm „Vitality“ verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten, das über eine App erfasst wird. Die Auswertung des Verhaltens kann über die Überschussbeteiligung positive Auswirkungen auf die Prämie haben.
Klage zu intransparenten Klauseln
Der BdV hält zwei in den Bedingungen enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam und klagte gegen den Versicherer. Der BdV begründet seine Klage damit, dass die Versicherungsnehmer nicht erfahren würden, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führen würde. Darüber hinaus weise der Versicherer nicht darauf hin, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können (Überschussklausel).
Des Weiteren monieren die Verbraucherschützer: Erfährt der Versicherer nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten der versicherten Person, wird dieses nicht vergünstigend in die Prämienberechnung einbezogen – auch wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat (Informationsklausel).
Vorinstanzen: Zwei Urteile zugunsten des BdV
In zwei Vorinstanzen hatte sich der Kläger bereits durchgesetzt. Beide Male bekam der BdV in vollem Umfang Recht. Die Gerichte untersagten dem Lebensversicherer, die strittigen Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Die Dialog wollte dies so nicht auf sich beruhen lassen und legte beim BGH Revision ein.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 28.01.2021, Az.: 12 O 8721/20
OLG München – Urteil vom 31.03.2022, Az.: 29 U 620/21
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