Verstoß gegen das Transparenzgebot
Die zweite Klausel legte fest, dass sich das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten des Versicherungsnehmers auf die Überschussbeteiligung und somit den zu zahlenden Nettobeitrag der BU auswirkt. Da in der Klausel jedoch nicht spezifiziert werde, welches konkrete Verhalten welche konkreten Folgen nach sich zieht, verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch diese Klausel stelle dementsprechend eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. „Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, nach denen er ansatzweise nachvollziehen kann, wie sich sein sonstiges gesundheitsbewusstes Verhaltens bei Programmteilnahme auswirkt und wie dieses […] die Überschussanteile weiter modifiziert“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
BdV erhofft sich Umdenken der Versicherer
Der BdV spricht in seiner Reaktion auf das Urteil davon, dass man den Fitness-Tarif der Generali lahmgelegt habe. Man hoffe nun, so Vorstandssprecher Axel Kleinlein, dass Versicherer zukünftig darauf verzichteten, „in Personenversicherungen das individuelle Verhalten einzelner Versicherter bei der Prämienkalkulation in irgendeiner Weise zu berücksichtigen.“
Generali legt Berufung ein
Bei der Generali sieht die Interpretation des Urteils anders aus. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, könne von „Lahmlegen“ keine Rede sein. Man habe das Urteil eingehend analysiert und mittlerweile Berufung beim OLG München eingereicht. Des Weiteren verweist der Versicherer darauf, dass lediglich einzelne Klauseln vom Gericht gekippt wurden. Gegen das Versicherungsprodukt an sich und das Prinzip der Berücksichtigung gesundheitsbewussten Verhaltens habe das Gericht jedoch keine Bedenken formuliert. (tku)
Landgericht München I, Urteil vom 28.01.2021 – 12 0 8721/20
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