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22. Februar 2024
Bußgeldregress in Managerhaftung – letzte Ausfahrt Karlsruhe?

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Bußgeldregress in Managerhaftung – letzte Ausfahrt Karlsruhe?

Bußgeldregress in Managerhaftung – letzte Ausfahrt Karlsruhe?

Gerichtsentscheidungen sorgen für Bewegung

Mittlerweile ist allerdings Bewegung in die Sache gekommen. Denn innerhalb kürzester Zeit haben sich zwei weitere Gerichte mit der Thematik befasst und damit für mächtig Aufsehen gesorgt. So hat das Landgericht (LG) Dortmund mit Hinweisbeschluss vom 07.06.2023 (Aktenzeichen 8 O 5/22) seine vorläufige Rechtsauffassung kundgetan, wonach ein für die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße verantwortlicher Geschäftsführer gegenüber der GmbH persönlich haften soll. Diese Auffassung begründet das LG Dortmund damit, dass der Regress die einzige Möglichkeit sei, den Verstoß des Geschäftsführers gegen die ihn treffende organschaftliche Pflicht zur Verhinderung von Rechtsverstößen zu sanktionieren. Durch einen Regress würden auch keinesfalls die ordnungsrechtlichen Sanktionen unterlaufen, da Zivil- und Ordnungswidrigkeitenrecht eigenständig nebeneinanderstünden.

Mit weiterem Hinweisbeschluss vom 14.08.2023 hat das LG Dortmund seinen Hinweisbeschluss vom 21.06.2023 weiter ergänzt, wobei der Anlass für diese ergänzenden Hinweise ein zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verkündetes Urteil vom 27.07.2023 (Aktenzeichen VI-6 U 1/22) war. Darin hat der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf – insoweit abweichend vom LG Dortmund – die Auffassung vertreten, dass ein Regressanspruch gegen Organmitglieder für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße nicht in Betracht kommt. Zur Begründung verweist der Senat darauf, dass die zivilrechtlichen Wertungen des Schadenrechts durch die Zwecke des kartellrechtlichen Sanktionsrechts zu beschränken sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass auch gegen die handelnden Leitungspersonen kartellrechtliche Sanktionen verhängt werden können, dürfe es durch eine Weiterreichung des Unternehmensbußgeldes nicht zu einer doppelten Belastung des Managements kommen. Ob sich diese Überlegungen auch auf Bußgeldregresse fernab des Kartellrechts übertragen lassen, hat der Senat offengelassen.

Hoffnungsschimmer BGH?

Da sich das LG Dortmund und das OLG Düsseldorf kaum gegensätzlicher hätten positionieren können, haben die jüngsten Entwicklungen nicht wirklich zur Rechtsklarheit beigetragen. Dies dürften insbesondere die D&O-Versicherer bedauern, da sie für den Fall, dass Bußgelder tatsächlich regressierbar sein sollten, in wirtschaftlicher Hinsicht die Leidtragenden wären. Es gibt aber zumindest insoweit einen Hoffnungsschimmer, als das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.07.2023 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat. Zwar lässt sich noch nicht absehen, ob das Revisionsverfahren tatsächlich durchgeführt werden wird und ob der BGH dann die Frage der Regressierbarkeit von Bußgeldern im Falle einer Entscheidung nur für die speziell ausgestalteten Kartellbußen oder zugleich auch für sämtliche denkbaren Arten des Bußgeldregresses beantwortet. Es ist aber in jedem Fall schon einmal zu begrüßen und wird der Bedeutung der Sache ohne Weiteres gerecht, dass durch die Revisionszulassung der Weg nach Karlsruhe geebnet worden ist.

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Bild: © ArLawKa – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Martin Karwatzki, LL.M.