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2. April 2022
BSV nach BGH-Urteil: Wie geht es weiter?

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BSV nach BGH-Urteil: Wie geht es weiter?

BSV nach BGH-Urteil: Wie geht es weiter?

Nicht nur intrinsische Infektionsgefahren zählen

Weiter Chancen haben Versicherungsnehmer mit Bedingungen ohne Auflistung von Krankheiten und Erregern, also mit sogenannten dynamischen Verweisen auf das O IfSG. Solche Bedingungen gibt es auf dem Markt, auch wenn sie in der Unterzahl sind. Das aktuelle BGH-Urteil leistet hier Schützenhilfe. Die Versicherer argumentieren, dass die Schließung der Betriebe aus „generalpräventiven Gründen“ erfolgte und nicht, weil vom Betrieb selbst eine Gefahr für die Gesundheit anderer ausgehe. Nur betriebsinterne Gefahren seien aber versichert. Diesem Argument erteilte der BGH eine klare Absage und entschied diese zweite Kernfrage – zugunsten der Versicherungsnehmer. Die Leistungspflicht der Versicherer setzt demnach nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Der Wortlaut der maßgeblichen Klausel differenziere nicht zwischen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebes herrührenden Gefahren. Zudem mache es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Unterschied, ob sich diese Gefahr aus seinem Betrieb oder aus Umständen ergibt, die von außerhalb herrühren. Die Betriebsschließung und der Ertragsausfallschaden treten in beiden Fällen gleichermaßen ein.

Konkrete Schließung könnte entscheidend sein

Dann aber werden die Bundesrichter eine weitere zentrale und hochumstrittene Frage entscheiden müssen. Regelmäßig fordern Versicherungsbedingungen eine „Schließung des versicherten Betriebs oder einer versicherten Betriebsstätte“. Die Versicherer wollen nur dann zahlen, wenn ein umfassender Betriebsstillstand vorlag. In vielen Fällen haben Gastro- und Hotel­betriebe versucht, über den noch erlaubten Außer-Haus-Verkauf (Lieferdienst, Abholangebot) oder die mögliche Beherbergung von Geschäftsreisenden ihre finanziellen Verluste zu mildern – mehr schlecht als recht. Es bleibt abzuwarten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesrichter gleichwohl eine Betriebsschließung bejahen. Wenn sie das tun, stehen die Chancen auf Entschädigung nicht schlecht. Im aktuellen Urteil haben die Karlsruher Richter hierzu keine Position bezogen – weil sie es nicht mussten.

Versicherer zahlt nicht? Dann vielleicht der Makler?

Entscheidet der BGH, dass unter bestimmten Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für pandemiebedingte Betriebsschließungen besteht, könnten Versicherungsmakler mit unangenehmen Fragen ihrer Kunden konfrontiert werden, deren Verträge keinen Versicherungsschutz bieten. Beispielsweise warum sie Policen mit abschließenden „Katalogklauseln“ statt dynamischen Verweisen auf das IfSG vermittelt erhielten.

Die Pflichten von Versicherungsmaklern reichen weit. Makler müssen den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsschutzes ordnungsgemäß beraten und einen angemessenen Versicherungsschutz für ihre Kunden besorgen. Auch während des laufenden Versicherungsverhältnisses kann die Pflicht bestehen, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung zu empfehlen.

Doch mussten Versicherungsmakler „schlauer sein“ als die Gerichte und Experten, die seit zwei Jahren über sämtliche Nuancen der Versicherungsbedingungen streiten und erst jetzt – mit dem Urteil des BGH – erstmals (teilweise) Rechtsklarheit erhalten haben?

Es ist mit Fällen zu rechnen, in denen Versicherungsnehmer versuchen werden, Versicherungsmakler in Regress zu nehmen. Ein Klagewelle – vergleichbar mit der aktuellen gegen die Betriebsschließungsversicherer – ist indes unwahrscheinlich.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2022, s. 118 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © janvier – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Cäsar Czeremuga, LL. M.