Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung bei Versicherungsvertretern
Ein Handelsvertreter hat gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Im Falle der Nichtausführung entfällt der Anspruch aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat ein Versicherungsunternehmen die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrages nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat. Dabei kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten. Umgekehrt gewendet heißt das, dass dem Vertreter die Provision für stornierte Verträge zusteht, wenn und soweit der Versicherer keine eigenen Maßnahmen eingeleitet und auch keine Stornogefahrmitteilung verschickt hat.
Anwendung auf Makler
Nach Ansicht des BGH kann der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB auch auf einen Versicherungsmakler angewendet werden, wenn dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) genauso schutzbedürftig ist wie ein Versicherungsvertreter. Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Gesichtspunkte für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit sind etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornogefahrmitteilungen.
Anwendung auch bei gestuften Vermittlungsverhältnissen
Die auf § 242 BGB gestützte Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit kann auch bei gestuften Vermittlungsverhältnissen erfolgen. Wenn das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung. Dieser Rechtsgedanke kann gemäß § 242 BGB auf das Verhältnis Maklerpool und Versicherungsmakler übertragen werden, wenn das Vermittlungsverhältnis in seiner Ausgestaltung handelsvertreterrechtliche Züge trägt.
Seite 1 BGH-Urteil: Stornogefahrmitteilungen an Makler
Seite 2 Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung bei Versicherungsvertretern
Seite 3 Pflicht des Unternehmers zur Nachbearbeitung bei Widerruf und Beitragsfreistellung
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