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Steuern & Recht
27. Januar 2023
BGH stärkt erneut Prämiensparer
BGH stärkt erneut Prämiensparer

BGH stärkt erneut Prämiensparer

Nach seinem Leiturteil im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Prämiensparern erneut gestärkt. Nach Auffassung der Richter müssen Zinsänderungen für die Sparer nachvollziehbar und kalkulierbar sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Inhabern von Prämiensparverträgen gestärkt. In einer Klage gegen die Sparkasse Vogtland um die variablen Zinsen bei Prämiensparverträgen entschied der BGH zugunsten der Verbraucher. Die BGH-Richter erklärten die Zinsklausel, die die Sparkasse Vogtland in den über viele Jahre beliebten Prämiensparverträgen angewendet hat, für unwirksam. Demnach hätte ein langfristiger Zinssatz der Deutschen Bundesbank angelegt werden müssen. Außerdem müsse die Sparkasse Vogtland in diesen Sparverträgen „den relativen Abstand“ zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinsatz beibehalten, erklärten die BGH-Richter in einem Urteil vom 24.01.2023. Nur diese Auslegung könne laut BGH garantieren, dass „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben“.

Über 1.100 Kunden sind vom Verfahren betroffen

Das Urteil betrifft 1.114 Kunden der Sparkasse Vogtland, die ihre Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen angemeldet haben. Die Zinsen bei den Verträgen „Prämiensparen flexibel“ sollen aus Sicht der Verbraucherschützer über viele Jahre zum Nachteil der Prämiensparer angepasst worden sein. Nach Berechnungen von Sachverständigen der Verbraucherzentrale Sachsen wurden im Durchschnitt 2.400 Euro zu wenig Zinsen pro Vertrag durch die Sparkasse Vogtland gezahlt. Nach welchem Referenzzinssatz der Nachzahlungsanspruch konkret berechnet werden soll, wurde allerdings erneut nicht festgelegt, sondern ans OLG zurückverwiesen.

Zum Hintergrund

Viele Prämiensparverträge, die in den 90er- und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden, enthielten unzulässige Zinsanpassungsklauseln, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen. Durch die Klauseln konnten die Kreditinstitute einseitig weitgehend frei den Zinssatz mitunter täglich anpassen und nur per Aushang bekannt geben. Vor allem Sparkassen-Kunden könnten deshalb Tausende Euro an Zinsen entgangen sein, aber auch Volks- und Raiffeisenbanken seien betroffen. (as)

BGH, Urteil vom 24.01.2023 – Az. XI ZR 257/21

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