Gleitender Referenzzins?
Auch behandelt wurde die Frage, ob der Sparzins der langjährigen Linie des Referenzzinses „gleitend“ folgt. In dem Fall würde der Sparzins den Referenzzins nur nach und nach abbilden, was zu leicht verzögerten Auswirkungen auf den Sparzins führt. Der BGH hat sich nun jedoch für eine monatsgenaue Anpassung entschieden, wodurch der langjährige Zinsabschwung seit den Nullerjahren sich also monatsgenau auf den Sparzins niederschlägt.
Außerdem: Die Verbraucherschützer hatten auf eine zehnjährige Verjährung der juristischen Ansprüche, die durch die Prämiensparverträge entstanden sind, gehofft. Nach dem Urteil gilt jedoch nun lediglich eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend im Jahr der Kündigung des Sparvertrags. 2019 und 2020 habe es, so Janisch, große Kündigungswellen gegeben, die mit dieser Regelung nun jedoch verjährt seien. Für eine Rückzahlung brauche man mindestens einen Vertrag, der im Jahr 2021 geendet hatte. Laut BaFin gab es damals bei den Banken noch 1,1 Millionen derartiger Verträge im Bestand.
BaFin äußert sich zu den Urteilen
Apropos BaFin: Diese äußerte sich noch am Dienstag zu den Urteilen des BGH. Bereits 2021 hatte die Aufsicht die Kreditinstitute dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt.
Mit den neuen Urteilen liegen nun für betroffene Prämiensparverträge alle für die Nachberechnung der Zinsen nötigen Informationen vor, so die BaFin. Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch sieht darin eine wichtige Klarstellung für den kollektiven Verbraucherschutz: „Wir werden jetzt die Urteilsgründe auswerten und prüfen, ob wir als Aufsicht weitere Maßnahmen ergreifen.“ (mki)
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