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19. Juni 2024
BFH: Weihnachtsfeier für Vorstand ist Betriebsveranstaltung

BFH: Weihnachtsfeier für Vorstand ist Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht. Das gilt etwa bei Weihnachtsfeiern für den Vorstand und für Führungskräfte. Das hat der BFH entschieden. Entsprechend erfolgt dann auch die Besteuerung.

Eine Lohnsteuerpauschalierung ist bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, dennoch möglich, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.03.2024 entschieden.

Weihnachtsfeier für Vorstand, Weihnachtsfeier für Führungskräfte

Ein Unternehmen veranstaltete im Jahr 2015 in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Zudem richtete es im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für einen bestimmten Führungskreis an einem Standort des Unternehmens aus. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die den Teilnehmern entstandenen Vorteile unterwarf das Unternehmen nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern es beantragte eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25%. Die entsprechend in § 40 Abs. 2 EStG geregelten Pauschalierungsmöglichkeiten dienen vor allem der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens. 

Finanzamt akzeptiert Lohnsteuerpauschalierung nicht

Das Finanzamt akzeptierte die beantragte Pauschalierung aber nicht und erhob einen Nachforderungsbescheid mit folgender Begründung: Der Begriff der Betriebsveranstaltung setze ungeachtet der Einfügung einer Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2015 weiterhin voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offenstehe. So kam es zur Klage bis vor den BFH.

BFH erkennt Feiern als Betriebsveranstaltung an

Der BFH wertete die Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte schließlich in seinem Urteil allerdings sehr wohl als Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Dafür stehe auch die Neufassung von steuerlichen Vorschriften zum 01.01.2015. Bis zu der gesetzlichen Neuregelung wurde in der Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand (BFH, Urteil vom 16.05.2013 – Az. VI R 94/10). Das bisherige Begriffsverständnis des damals urteilenden BFH-Senats greift § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG jedoch nur teilweise auf.

So hat das auf der Rechtsprechung des Senats gründende Tatbestandsmerkmal des Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung findet sich (nunmehr) vielmehr in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro.

Noch offen: Einzelfall oder allgemeine Gültigkeit

Der pauschalen Versteuerung steht also laut BFH im genannten Fall nichts im Wege. Der DIHK weist aber daraufhin, dass das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, sodass derzeit offen ist, ob es von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus Anwendung findet. (bh)

BFH, Urteil vom 27.03.24 - Az. VI R 5/22

 

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