Revision zum BGH zugelassen
Das OLG hat den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ungefähr 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Keine Bezugnahme auf IfSG
Das zweite Verfahren vor dem OLG Karlsruhe ging jedoch anders aus (Az.: 12 U 11/21). Auch hier war eine Hotel- und Gaststättenanlage betroffen. Die Versicherungsbedingungen in diesem Fall erwähnen das Infektionsschutzgesetz jedoch an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags nur die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind. Weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 sind in dem Katalog enthalten.
Eindeutig gefasste Klausel
Das OLG Karlsruhe entschied in diesem Fall, dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel sei die Risikobegrenzung weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Sie entspreche den Anforderungen des Transparenzgebotes und weiche auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. In diesem Fall hat das OLG auch keine Revision zum BGH zugelassen. Der Versicherungsnehmer hat aber noch die Möglichkeit, sich per Nichtzulassungsbeschwerde an das oberste deutsche Zivilgericht zu wenden. (tku)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21; 12 U 11/21
Bild: © Peeradontax – stock.adobe.com
Seite 1 Betriebsschließungsversicherung: Zwei gegensätzliche Urteile
Seite 2 Revision zum BGH zugelassen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können