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22. Oktober 2020
Betriebsschließungsversicherung: Gericht gibt Gastwirt recht
Chef in safety mask hanging up sign closed on restaurant door.

Betriebsschließungsversicherung: Gericht gibt Gastwirt recht

Das Landgericht München I hat erneut ein Urteil im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung gefällt. Da es sich auch in diesem Fall um eine intransparente und unklare Ausschlussklausel in den AVB handelte, muss der Versicherer den klagenden Gastwirt finanziell entschädigen.

Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer am Landgericht München I hat über eine weitere Klage eines Gaststättenbetreibers gegen seinen Betriebsschließungsversicherer geurteilt. Das Landgericht entschied zugunsten des klagenden Versicherungsnehmers. Die Urteilsbegründung ist nahezu identisch mit dem Fall vor drei Wochen, in dem das LG dem Betreiber einer Gaststätte über 1 Mio. Euro zugesprochen hatte (AssCompact berichtete).

Außerhausverkauf war unzumutbar

Geklagt hatte die Gaststätte Emmeramsmühle in München, die im Zuge der Corona-Pandemie von der bayerischen Staatsregierung geschlossen wurde. Ebenso wie im vor drei Wochen entschiedenen Fall, hatte auch die Emmeramsmühle vollständig geschlossen und war nicht auf Außerhausverkauf übergegangen. Auch bei dieser Gaststätte spielte das Geschäft mit Speisen zum Mitnehmen eine so untergeordnete Rolle, dass dem Betreiber ein Umstieg nicht zugemutet werden konnte.

Intransparente Klausel ist unwirksam

In den AVB des Versicherungsvertrags wurde der Versicherungsschutz einerseits davon abhängig gemacht, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Doch andererseits umfassten die AVB auch noch eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern, gegen die Versicherungsschutz bestünde. Wie zuvor, erklärten die Richter dieses Vorgehen als unwirksam. Es könne dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, die Liste in den AVB mit den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Erregern abzugleichen. Auch enthielt die Auflistung in den AVB keine klare und deutlich Formulierung, wie etwa „diese Auflistung ist abschließend“, „nur die folgenden“ oder „ausschließlich die folgenden“.

Entschädigung in Höhe von rund 430.000 Euro

Aus diesen Gründen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Ausschlussklausel nichtig ist. Der Versicherer muss dem Betreiber der Emmeramsmühle dementsprechend eine Entschädigung für den finanziellen Schaden zahlen, der ihm durch die Betriebsschließung entstanden war. Konkret handelt es sich dabei um einen Betrag in Höhe von rund 430.000 Euro. Das Landgericht aktualisierte im Zuge seiner Stellungnahme auch die Zahl der Verfahren, die bis heute im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung eingegangen sind. Aktuell handele es sich um 88 Klagen. (tku)

Bild: © Irina – stock.adobe.com

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