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11. März 2021
Betriebsschließung: Zwei Urteile zugunsten der Versicherer

Betriebsschließung: Zwei Urteile zugunsten der Versicherer

In der Frage, ob Versicherer für coronabedingte Betriebsschließungen leisten müssen, hat das LG Frankfurt am Main zwei Urteile gesprochen. Sowohl eine Kino- als auch eine Diskobetreiberin gehen leer aus. Die Versicherer haben ihren Versicherungsschutz durch eine statische Verweisung wirksam eingeschränkt.

Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt ging es mal wieder darum, ob ein Versicherer für coronabedingte Betriebsschließungen im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung leisten muss. Wie so häufig kam es darauf an, ob der Versicherungsvertrag eine dynamische oder eine statische Verweisung vorsieht.

Versicherer lehnt Entschädigung ab

Geklagt hatten eine Diskothek- und eine Kinobetreiberin, deren Unternehmen coronabedingt schließen mussten. Die betreffenden Versicherer lehnten eine Leistung jedoch ab, da sie der Meinung waren, Sars-CoV-2 sei nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt.

Statische Verweisung

In beiden Verfahren entschied das LG Frankfurt zugunsten der Versicherer. Schließlich handele es sich auch in beiden Fällen um eine statische Verweisung, die den Versicherungsschutz wirksam einschränke.

„Nur“ ist entscheidend

Im Fall der Diskobetreiberin heißt es in den AVB ihres Vertrags, dass nur gegen die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht. Dementsprechend sei die Aufzählung als abschließender Katalog anzusehen. „Gegen eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern spricht die Verwendung des Wortes nur“, begründen die Richter ihr Urteil.

Ebenfalls abschließende Aufzählung

Im Fall der Kinobetreiberin heißt es in den AVB, dass Versicherungsschutz gegen die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger bestehe, die im Infektionsschutzgesetz namentlich genannt und im Folgenden aufgeführt sind. Anschließend folgt eine Aufzählung, in der Sars-CoV-2 oder Covid-19 nicht enthalten ist.

Auch in diesem Fall entschied das Gericht im Sinne des Versicherers. Aus dem Vertragstext gehe deutlich hervor, dass die Nennung im Infektionsschutzgesetz alleine nicht genüge. Vielmehr definiere auch hier die Aufzählung der Erreger und meldepflichtigen Krankheiten den Umfang des Versicherungsschutzes. (tku)

LG Frankfurt am Main, Urteile vom 12.02.2021 – 2–08 O 186/20 und 19.02.2021 – Az. 2–08 O 147/20

Bild: © Jenny Sturm; © iiierlok_xolms – stock.adobe.com