Legitime Zielsetzungen
Bei der rechtlichen Einordnung gab es zwischen den Experten unterschiedliche Einschätzungen. Markus Artz von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld begrüßte eine mögliche Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienkauf. Schließlich solle der Käufer nicht mit Kosten belastet werden, die er nicht veranlasst hat. Artz befürwortet grundsätzlich auch eine Deckelung der Maklerprovision, insbesondere angesichts des auf angespannten Wohnungsmärkten nicht zu bestreitenden Marktversagens. Beate Gsell von der Ludwig-Maximilians-Universität München ordnete die Eingriffe in die Vertragsfreiheit und insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit von Maklern ebenfalls als grundsätzlich sinnvoll und gerechtfertigt ein.
Deckel widerspricht Marktgegebenheiten
Der Karlsruher Maklerrechtsexperte Detlev Fischer widersprach den Positionen von Artz und Gsell hingegen. Eine Deckelung der Maklerprovision sei zwar aus Verbraucherschutzgesichtspunkten erwägenswert. 2% des Kaufpreises entsprächen jedoch nicht den Marktgegebenheiten. In Bezug auf das Bestellerprinzip verwies Fischer darauf, dass das Ziel einer tatsächlichen Entlastung des Wohnungssuchenden bereits bei der Einführung der Regelung im Vermietungsbereich nicht ohne weiteres durchsetzbar sei. Es sollte daher zunächst das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung genau evaluiert werden, bevor eine Ausdehnung des Prinzips auf den Erwerb eingeführt wird.
Temporäres und regional begrenztes Problem
Nach der Ansicht von Volker Eichener von der Hochschule Düsseldorf sind die durch den Gesetzentwurf eingebrachten Neuregelungen nicht dazu geeignet, die Anschaffungskosten für selbst genutztes Wohneigentum wirksam zu reduzieren. Die gestiegenen Kaufpreise für Wohnimmobilien seien vielmehr ein temporäres und regional begrenztes Problem. Ein solches rechtfertige nicht, ein gewachsenes und bewährtes System aufzugeben und gravierende unerwünschte Nebenfolgen wie steigende Immobilienpreise und Einbußen beim Verbraucherschutz hervorzurufen. (mh)
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