Auf die Reihenfolge kommt es an
Um es kurz zu machen: Verkehrter kann die Reihenfolge nicht sein. Ist das Gewerbe abgemeldet und die IHK-Zulassung zurückgegeben, ist die Vertragsgrundlage mit Kunden und Produktgebern im Grunde dahin. Ein Vergütungsanspruch besteht dann genauso wenig wie ein mit den Vergütungsansprüchen veräußerbarer Kundenbestand. Spätestens wenn die bestandsführenden Dienstleister oder Produktgeber von der IHK-Abmeldung in Kenntnis gesetzt sind, wird es schwierig, noch irgendetwas erreichen zu können. Es drohen Vergütungsrückforderungen. Bei den zuvor genannten Maklern haben sich – wie zu erwarten – die meisten Produktgeber und Pools geweigert, die betreffenden Bestände doch noch an einen Käufer zu übertragen.
Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: erst informieren, dann den Verkauf über die Bühne bringen und ganz zum Schluss erst das Gewerbe abmelden. Ob der Verkauf dann ein guter wird, ist nochmals ein ganz eigenes Thema. Aber er ist immerhin möglich.
Über den Autor
Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2022, S. 128, und in unserem ePaper.
Bild: © Yakobchuk Olena – stock.adobe.com
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