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4. Januar 2023
Berufsunfähigkeit: Wann gilt sie als eindeutig mitgeteilt?
Berufsunfähigkeit: Wann gilt sie als eindeutig mitgeteilt?

Berufsunfähigkeit: Wann gilt sie als eindeutig mitgeteilt?

Möchte man die Leistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, so muss diese rechtzeitig und formgerecht über die BU informiert werden. Eine Mitteilung über eine „mögliche Berufsunfähigkeit“ nach einer ärztlichen Behandlung genügt nicht.

Am 03.03.2017 hatte ein Mann seiner Berufsunfähigkeitsversicherung mitgeteilt, dass möglicherweise nach einer ärztlichen Behandlung eine Berufsunfähigkeit vorherrschen könnte. Endgültig über die BU informiert hat der Mann die Versicherung dann erst am 14.01.2020. Die Leistung blieb anschließend jedoch aus – die Versicherung berief sich darauf, dass die Berufsunfähigkeit zu spät mitgeteilt worden sei.

Der Mann klagte vor dem Landgericht Münster gegen die Versicherung, verlor jedoch das Verfahren schlussendlich mit Urteil vom 27.05.2021 – er hätte seine Versicherung früher bzw. formgerecht über die BU informieren müssen. Die eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm (OLG) wurde zurückgewiesen, wie im November 2021 entschieden wurde.

Mitteilung über „mögliche Berufsunfähigkeit“ nicht ausreichend

Nach Meinung des LG Münster und des OLG Hamm stelle das Schreiben des Klägers vom 03.03.2017, in dem der Kläger lediglich über die mögliche Berufsunfähigkeit informiert hatte, keine „Mitteilung“ der Berufsunfähigkeit dar. Eine Anspruchserhebung auf die Versicherungsleistung sei für eine derartige Mitteilung zwar nicht erforderlich, allerdings eine „formgerechte Information des Versicherers, die erkennen lässt, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist“, so das OLG Hamm.

Der Mitteilungspflicht liegt die für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung übliche Vertragsklausel zugrunde, die besagt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, sollte die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt werden. Sinn und Zweck dessen sei es, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen und ihm alsbald „Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen“. Der Versicherer solle so nicht für vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen müssen.

Keine fristgerechte Information

Durch das Schreiben des Klägers vom 03.03.2017 wurde der Versicherung keine zeitnahe Prüfung und Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ermöglicht, sondern lediglich eine möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit in Aussicht gestellt, die der Kläger der Beklagten nach Abschluss der Behandlung mitteilen wollte. Hierauf hätte sie, so die Beurteilung der Gerichte, vertrauen können.

Erst mit dem Schreiben vom 14.01.2020 wandte sich der Kläger an die Versicherung und teilte seine Berufsunfähigkeit mit, wobei hier jedoch aufgrund der späten Mitteilung keine Ansprüche für den in Rede stehenden Zeitraum von Oktober bis November 2017 bestünden. Allein deswegen, so das OLG Hamm, sei die Klage unbegründet. (mki)

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2021 – Az.: 20 U 187/21

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