Achtung! Haftung! Stammrechtsverjährung!
Für den Makler ist hier Vorsicht geboten. Denn aus dem Maklervertrag erwächst nicht nur die Obliegenheit zur Aufklärung und Beratung bezüglich vergleichbarer Policen. Der Makler hat – obgleich er keine originäre Rechtsberatung schuldet – auch die wesentliche Rechtsprechung des BGH im Auge zu behalten.
Da sich durch die dargestellten BGH-Urteile zum Thema „befristetes Anerkenntnis“ jedenfalls die Möglichkeit ergibt, dass alle BU-Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit eine BU-Rente bezogen haben, einen weitergehenden Anspruch auf Rente haben könnten, hat der Makler seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ggf. an einen Anwalt zu vermitteln.
Doch hierfür besteht nicht ewig Zeit! Wie alle Ansprüche unterliegen auch solche aus dem BU-Versicherungsvertrag der Verjährung. Bezüglich der BU-Rente hat der BGH das Rechtsinstitut der sog. „Stammrechtsverjährung“ eingeführt: Liegen zwischen der Leistungsablehnung oder der letzten Rentenzahlung mit Ablauf der Befristung mehr als drei Jahre, sind sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche verjährt. Durch die sog. „Stammrechtsverjährung“ verjährt also der gesamte Anspruch des Versicherungsnehmers spätestens drei Jahre nach der letzten Einzelrentenzahlung.
Weist der Makler seinen Kunden nicht auf die Möglichkeit der fehlerhaften Befristung hin und erfährt der Kunde hiervon erst, nachdem die Ansprüche verjährt sind, kann der Makler für den gesamten verlorenen Anspruch der Vergangenheit und Zukunft in Haftung genommen werden!
Wo Schatten ist, ist auch Licht: Vertriebschancen
Die Rechtsprechung des BGH eröffnet für Makler aber keinesfalls nur lästige Haftungsrisiken. Sie schafft vielmehr eine wunderbare Vertriebsmöglichkeit. Denn der Makler, der seine Bestandsfälle im Bereich Berufsunfähigkeit auf – unzulässig – befristete Anerkenntnisse durchforstet, wird seinen Kunden eine einfache und rechtssichere Handhabe empfehlen können, um bereits gedanklich zur Akte gelegte und unerkannte – besser: unverhoffte – finanzielle Ansprüche doch noch geltend machen zu können.
Praxistipp
Der Versicherungsmakler sollte die Angelegenheiten daher keinesfalls wegen des vermeintlich endgültig regulierten Versicherungsanspruches aus den Augen verlieren, wenn der Versicherer „nur“ ein befristetes Anerkenntnis abgegeben hat. Denn in diesem Fall droht nicht nur die eigene Inanspruchnahme über die Maklerhaftung: Vielmehr läuft man Gefahr, einen erheblichen Gewinn für die eigene Kundschaft – und damit für sich selbst – zu verpassen.
Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2024 und in unserem ePaper.
Bild: © William W. Potter – stock.adobe.com
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