Versicherte mit einer Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung werden gegenüber Beschäftigten mit Riester-Rentenvertrag nicht unangemessen benachteiligt, nur weil sie auf die Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin ist bei den beklagten Versicherungen kranken- und pflegeversichert. Auf Grund zweier im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktlebensversicherungen erhielt sie am 01.02.2013 Kapitalleistungen von über 57.000 Euro ausgezahlt. Die Krankenkasse setzte sodann monatliche Beiträge zur GKV in Höhe von 74,50 Euro sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 9,85 Euro fest. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte sie 1/120 der Gesamtkapitalleistung.
Direktversicherung und Riesterrente – gleiche Formen der bAV?
Die Klägerin beanstandet eine Verletzung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V sowie des Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Sie argumentiert, der Paragraf nehme seit 2018 riestergeförderte Versicherungen der bAV von der Beitragspflicht aus. Bei den Beiträgen aus Direktlebensversicherungen und der „Riesterförderung“ handele es sich ihrer Meinung nach um im Wesentlichen gleiche Formen der bAV.
Kapitalleistungen sind beitragspflichtig in GKV und sPV
Das BSG sah dies anders. Die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind nach Ansicht des Gerichtes in der GKV und sPV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Wie bereits in zwei anderen Urteilen entschieden wurde (Az.: B 12 KR 13/18 R und B12 KR 17/18 R), ist die Beitragspflicht nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen. Dieses nimmt lediglich seit 2018 die betrieblichen „Riesterrenten“ von der Beitragspflicht aus.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt laut BSG nicht vor. Die Betriebsrentenarten würden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen. Der Unterschied ist lediglich, dass die „Riesterrenten“ in der Ansparphase beitragspflichtig sind, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Die Neuregelung sei als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt. (tos)
Bundessozialgericht, Urteil vom 01.04.2019, Az.: B 12 KR 19/18 R
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