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18. März 2025
bAV: Ältere Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss ausschließen
bAV: Ältere Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss ausschließen

bAV: Ältere Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss ausschließen

Ältere Tarifverträge können den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen, so das BAG. Ein Mitarbeiter hatte einen Zuschuss von 15% auf seine umgewandelten Gehaltsanteile für die Altersversorgung verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ältere Tarifverträge auch weiterhin von den gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltumwandlung abweichen können. Das betrifft auch den seit 2019 geltenden Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Im konkreten Fall klagte ein langjähriger Mitarbeiter eines Landkreises, der unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-VKA) fällt. Er verlangte einen Zuschuss von 15% auf seine umgewandelten Gehaltsanteile für die Altersversorgung. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit Verweis auf den geltenden Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung aus dem Jahr 2003 (TV-EUmw/VKA), der einen solchen Zuschuss nicht vorsieht.

Während die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer Recht gaben, entschied das BAG nun zugunsten des Arbeitgebers.

Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergebe, so das Gericht, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des „Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes“ geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche abweichende Regelung vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

BAG, Urteil vom 11.03.2025 – Az: 3 AZR 53/24