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29. Juli 2024
BaFin zu neuen ESMA-Leitlinien für ESG-Fondsnamen
BaFin zu neuen ESMA-Leitlinien für ESG-Fondsnamen

BaFin zu neuen ESMA-Leitlinien für ESG-Fondsnamen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat im Mai Leitlinien für die Bezeichnung von nachhaltigen Investmentfonds veröffentlicht. Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat nun verkündet, dass sie die Leitlinien in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird.

Für die einen ist Nachhaltigkeit der „way to go“ bei der Geldanlage, für die anderen ist sie lediglich ein Trend. Gerade in der Beraterbranche stehen Nachhaltigkeit und vor allem ihre Kriterien immer wieder in der Kritik, weil die Merkmale der entsprechenden Anlageangebote eine Tendenz zur Undurchsichtigkeit haben. Wie nachhaltig sind derartig gebrandete Produkte wirklich? Welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen?

Diesen Verwirrungen soll entgegengewirkt werden – und zwar auch auf europäischer Ebene. Denn am 14.05.2024 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien für Fondsnamen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Bedingungen ein Fonds in seinem Namen Wörter wie Umwelt (E für „Environment“), Soziales (S für „Social“) oder Unternehmensführung (G für „Governance“) und andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden darf. Zu diesen Leitlinien hat sich nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geäußert und bekannt gegeben, dass die neuen Vorgaben konsequent umgesetzt werden sollen. In einem Interview auf der BaFin-Website erläuterte auch Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der BaFin, dass man nun endlich einheitliche Regeln für die gesamte EU bei dem Thema habe.

Das besagen die ESMA-Leitlinien

Bei der Benennung von nachhaltigen Investments müssen die Anbieter sicherstellen, dass die Informationen bezüglich ihrer Produkte korrekt, redlich und klar sind. Irreführende Botschaften, die die Anleger fälschlicherweise beeinflussen können, müssen ausgeschlossen sein. Zwei wichtige Kernpunkte der ESMA-Leitlinien sind dabei die Begriffe „Schwellenwert“ und „Mindestausschlüsse“. Wenn ein Fonds in seinem Namen den Begriff „Umwelt“ führt, dann müssen zwangsläufig 80% des Fondsvermögens in Übereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie investiert werden. Und zusätzlich müssen die vordefinierten nachhaltigkeitsbezogenen Ausschlüsse nach dem Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (PAB – Paris-Aligned Benchmark) beachtet werden, so die BaFin in ihrer Ausführung.

Zeitplan zu den ESMA-Leitlinien

Die Leitlinien sollen in den nächsten Monaten in alle offiziellen EU-Landessprachen übersetzt werden – dies dürfte laut BaFin zwei Monate dauern, könne also noch im Juli passieren. Anschließend hätten die Aufsichtsbehörden zwei Monate Zeit, gegenüber der ESMA zu erklären, ob sie die Leitlinien anwenden, und, falls nicht, weshalb sie darauf verzichten. Drei Monate nach der Veröffentlichung der Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der ESMA-Internetseite gelten die Leitlinien für alle neuen EU-Fonds, die entsprechende nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen nutzen. Sechs Monate nach diesem Anwendungsdatum, also neun Monate nach der Veröffentlichung der ESMA-Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen, müssen auch diejenigen Fonds die Leitlinien beachten, die bereits aufgelegt waren, bevor die Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der ESMA-Website veröffentlicht wurden.

BaFin passt Verwaltungspraxis bereits jetzt an

Die BaFin hatte bereits vor zwei Jahren eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt. Die ESMA-Leitlinien richten sich dagegen nun an alle in der EU regulierten Fonds, also auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Neben Fonds, deren Namen Nachhaltigkeitsbegriffe enthalten, fielen auch solche Fonds in den Anwendungsbereich der BaFin-Verwaltungspraxis, die Anlegerinnen und Anlegern gegenüber als nachhaltig vertrieben wurden. Dazu reichte es beispielsweise aus, wenn der Fonds in den Marketing-Materialien als ein explizit nachhaltiges Produkt dargestellt wurde.

Für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge berücksichtigt die BaFin ab sofort nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien. Dies bedeute insbesondere auch, dass nunmehr allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine Prüfung der Anlagebedingungen im Sinne der vormaligen Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen der BaFin-Verwaltungspraxis begründet. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, so die BaFin. (mki)

Bild: © malp – stock.adobe.com