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5. Februar 2024
BaFin veröffentlicht Fragenkatalog zur Vermittlung von ELTIFs
BaFin veröffentlicht Fragenkatalog zur Vermittlung von ELTIFs

BaFin veröffentlicht Fragenkatalog zur Vermittlung von ELTIFs

Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO dürfen den European Long-Term Investment Fund auch an Kleinanleger vermitteln. Das steht nun gänzlich sicher fest und lässt sich aus den FAQ entnehmen, die die BaFin jüngst zum Thema ELTIF veröffentlicht hat.

Seit dem 10.01.2024 gilt die neue ELTIF-Verordnung, die die EU-Kommission im Februar vergangenen Jahres abgesegnet hatte. Darin wurden neue Regelungen für den European Long-Term Investment Fund, kurz ELTIF, festgelegt. In erster Linie bewirken diese Regelungen eine Erleichterung des Vertriebs und der Anlage in ELTIFs. Bspw. gilt die Mindestanlagesumme von 10.000 Euro nicht mehr.

Aufgrund der weniger restriktiven Vorschriften könnte der ELTIF zukünftig für Kleinanleger und auch für Berater interessanter werden. Um Vermittlern hier mehr Informationen zukommen zu lassen und außerdem etwas Klarheit bei der Frage zu schaffen, wer ELTIFs vermitteln darf, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am vergangenen Donnerstag, den 01.02.2024, einen Fragenkatalog veröffentlicht.

ELTIFs auch für 34f-ler zugänglich

In jenen FAQ der BaFin ist schwarz auf weiß zu erkennen: Finanzanlagevermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) dürfen auch ELTIFs an Kleinanleger vertreiben. Dies ergebe sich bereits aus § 34f Absatz 1 Nummer 1 und 2 GewO. Demnach können Finanzanlagevermittler gemäß § 34f Absatz 1 Nummer 1 GewO unter anderem Anteile an inländischen offenen Investmentvermögen oder offenen EU-Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Rahmen der Anlagevermittlung oder Anlageberatung an Kleinanleger vertreiben. Gleiches gilt, so die BaFin, gemäß § 34f Absatz 1 Nummer 2 GewO entsprechend für inländische geschlossene Investmentvermögen oder geschlossene EU-Investmentvermögen.

Bei dem Vertrieb von ELTIFs seien diese Voraussetzungen erfüllt, denn ELTIFs seien offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen. Für die rechtliche Zulassung eines ELTIFs in Deutschland gelten ebenfalls die Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches, da die für einen ELTIF zulässigen Rechtsformen durch die neue Verordnung nicht geregelt werden. Somit sind für ELTIFs sämtliche nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zulässigen Rechtsformen möglich und die entsprechenden Regelungen daraus finden Anwendung – soweit keine Bereiche betroffen sind, die bereits durch die ELTIF-Verordnung geregelt sind.

Schlussendlich also dürfen Vermittler mit Zulassung nach § 34f GewO Absatz 1 Nummer 1 offene ELTIFs vermitteln, Vermittlern nach § 34f Absatz 1 Nummer 2 stehen auch geschlossene ELTIFs zur Verfügung.

Wann ist ein ELTIF offen oder geschlossen?

Die BaFin geht in ihren FAQ noch weiter auf die Frage ein, wann ein ELTIF als offen oder geschlossen gilt. Hintergrund ist, dass die ELTIF-Verordnung hierfür keine Definition abgibt. Insoweit gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen. Nach den entsprechenden Paragraphen im Kapitalanlagegesetzbuch ist ein AIF also offen, wenn der Anleger seine Anteile vor Beginn der Liquidationsphase oder Auslaufphase zurückgeben kann. Alle anderen AIF sind geschlossen.

Zum Fragenkatalog der BaFin zu ELTIFs geht es hier. (mki)

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