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20. März 2025
AXA-Widerrufsbelehrung entspricht gesetzlichen Vorgaben
AXA-Widerrufsbelehrung entspricht gesetzlichen Vorgaben

AXA-Widerrufsbelehrung entspricht gesetzlichen Vorgaben

Zwei Verbraucherschutzverbände sind mit ihrer Klage gegen die AXA Lebensversicherung vor dem OLG Köln gescheitert. Das Gericht entschied, dass die umstrittene Widerrufsbelehrung rechtens ist. Die Verbraucherschützer prüfen nun weitere rechtliche Schritte.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies eine Klage des Bundes der Versicherten (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg gegen eine Widerrufsbelehrung der AXA Lebensversicherung ab. Nach Ansicht der Richter entspricht die Belehrung der AXA Relax PrivatRente, um die es in dem Verfahren ging, den gesetzlichen Anforderungen.

Wie der BdV mitteilt, folgte das Gericht der Argumentation von AXA, wonach die Belehrung ausreichend verständlich sei und die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Auch die Gleichsetzung der Widerrufsfolgen mit denen einer Kündigung wurde nicht beanstandet. Die Verbraucherschützer prüfen nun den Gang zur nächsten Instanz.

Klage gegen Widerrufsbelehrung einer Rentenversicherung

Der BdV und die VZ Hamburg hatten gegen die AXA Lebensversicherung AG Klage erhoben. Zuvor hatten sie AXA abgemahnt. Grund der Abmahnung war die dem Versicherungsnehmer der AXA Relax PrivatRente Chance mitgeschickte Widerrufsbelehrung, die aus Sicht der Verbraucherschützer fehlerhaft, intransparent und unverhältnismäßig lang ist und Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

Abgrenzung von Widerruf und Kündigung

Der Widerruf einer Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer gegenüber einer Kündigung vorteilhafter, weil er den Rückkaufswert mit Überschussbeteiligungen und ohne Abzug von Abschlusskosten erhält. In der Widerrufsbelehrung der AXA werde jedoch mit Verweis auf § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen. Dies wiederum könnte den Versicherungsnehmer davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen. Insofern werde der Versicherungsnehmer benachteiligt, worin sich die Kläger auch aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt fühlen. Zudem halten sie die Belehrung für zu lang und für zu intransparent, was europarechtlichen Vorgaben widerspreche. (bh)