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21. Juni 2024
Aushändigung eines Sparbuchs genügt für wirksame Schenkung

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Aushändigung eines Sparbuchs genügt für wirksame Schenkung

Aushändigung eines Sparbuchs genügt für wirksame Schenkung

Einzelfall gilt jeweils zu prüfen

Die Richter gaben aber auch an, dass es auf den Einzelfall ankäme, auch wenn die Übergabe eines Sparbuchs in der allgemeinen Rechtsprechung als ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung gelte.

In dem genannten Fall kam es auch darauf an, dass Bruder und Schwester ein sehr inniges Verhältnis gepflegt hatten und er sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter absichern wollte. Das war umso glaubhafter, da sie ihre Interessen oftmals zugunsten des Bruders hintenan gestellt hatte.

Das Gericht ging auch noch auf die fehlende Bezahlung der Schenkungssteuer ein. Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, so das Gericht. Sie lasse jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden habe. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.

Was in der Praxis beachtet werden sollten

Der Fachanwalt für Erbrecht, Mathias Nittel, ordnet das Urteil für Verbraucher ein. „Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Schenkung von Sparbüchern auch ohne notarielle Beurkundung und formelle Abtretungserklärungen wirksam sein kann, wenn eine konkludente Abtretungsvereinbarung vorliegt. Verbraucher sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die genauen Umstände und Beweise entscheidend sind.“

Nittel rät Personen in ähnlicher Lage, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Insbesondere sollten bei Schenkungen von bedeutenden Vermögenswerten klare Absprachen getroffen und, wenn möglich, schriftlich festgehalten bzw. die Schenkung notariell beurkundet werden.

LG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 – Az. 3 O 457/23)

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