In einem besonderen Fall ging es vor dem Landgericht Koblenz (LG) um die wirksame Schenkung von zwei Sparbüchern. Eine Frau hatte zwei Sparbücher in ihrem Besitz, die zu Sparkonten ihres mittlerweile verstorbenen Bruders bei einer Bank gehören. Entsprechende Abtretungserklärungen betreffend das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben in Höhe von knapp über 92.000 Euro lagen bei der Bank nicht vor. Eine Schenkung wurde auch nicht notariell beurkundet.
Ein Testamentsvollstrecker, der für den Nachlass des verstorbenen Bruders beauftragt wurde, forderte von der Frau die Herausgabe der beiden Sparbücher an ihn. Er vertrat die Auffassung, dass die Sparforderungen mangels Abtretung dem Nachlass zuzuordnen seien. Eine Schenkung sei seiner Meinung nach schon deshalb auszuschließen, weil die Frau unstrittig keine Schenkungssteuer gezahlt habe. Er verklagte die Schwester des Verstorbenen.
Diese behauptete, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen. Bei Übergabe der Sparbücher habe der Bruder ihr gegenüber erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Insofern habe es sich um eine Schenkung gehandelt.
Ihrer Argumentation folgte dann auch das LG. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien.
Vollzug der Schenkung benötigt konkludente Abtretungsvereinbarung
Wie das Gericht erklärt, müsse, wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.
Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „Das darfst Du behalten“ übergebe, verbinde damit die Vorstellung, dass damit alles geregelt sei. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zugunsten des Beschenkten in Betracht komme, so dass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen sei.
Seite 1 Aushändigung eines Sparbuchs genügt für wirksame Schenkung
Seite 2 Einzelfall gilt jeweils zu prüfen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können