Der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) hatte vor kurzem Vermittlern, die zukünftig erlaubnispflichtige Finanzanlagen vermitteln wollen, zur baldigen Beantragung der Gewerbeerlaubnis geraten – solange die Aufsicht noch nicht auf die BaFin übertragen sei. Ein entsprechendes Eckpunktepapier zu einem Aufsichtswechsel hat vor kurzem das Bundesfinanzministerium vorgelegt. Den Ratschlag weitete der VSAV auf Versicherungsmakler, die Fondspolicen vermitteln wollen, aus. Die Vereinigung vermutet dabei, dass der Gesetzgeber die Fondspolice künftig als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte.
AfW: Keine Änderungen geplant
Der AfW-Verband berichtet nun, dass diese Aussage zu Irritationen und vielen Nachfragen geführt habe. Aus AfW-Sicht bestehe aber weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik die Absicht, etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten, also Fondspolicen, zu ändern. Es sei deshalb keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssten.
Gesetze und Verordnungen sprechen klare Sprache
Der AfW führt dazu an, dass im Zuge der letzten Regulierungsmaßnahmen für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten detaillierte Regelungen eingeführt wurden und verweist insbesondere auf die Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission. Dort sind die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten unter anderem, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers sei insofern eindeutig, so der AfW: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar. (bh)
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