AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. Januar 2020
AfW lässt kein gutes Haar an Plänen zur 34f-BaFin-Aufsicht

AfW lässt kein gutes Haar an Plänen zur 34f-BaFin-Aufsicht

Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (34f) und Honorar-Finanzanlagenberater (34h) soll auf die BaFin übertragen werden. Die Kritik am Referentenentwurf nimmt an Schärfe zu. In seiner Stellungnahme erklärt der AfW, die Pläne würden die Bürokratie erhöhen und Misstrauen schüren. Die Kosten für die Betroffenen würden zudem schön gerechnet. Außerdem erkennt der AfW im Entwurf ein erhöhtes Risiko, die Vermittlererlaubnis zu verlieren.

Eine einheitliche Aufsicht – ja! Aber durch die IHK, flächendeckend für alle freien und unabhängigen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. So und nicht anders sieht laut der 13-seitigen Stellungnahme des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW die Alternative zum geplanten „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (FinAnlVÜG) aus. Mit Hilfe detaillierter Muster-Verwaltungsvorschriften für die Kammern sei laut dem Verband die Aufsicht zu gewährleisten. Die Vorstände Frank Rottenbacher und Norman Wirth sehen nach wie vor keinen qualitativen Grund für einen Aufsichtswechsel. Missbräuche oder Skandale infolge einer gewerberechtlichen Aufsicht seien in der Vergangenheit ausgeblieben.

34f-Erlaubnis erlischt automatisch ohne Vorlegen von Nachweisen

Da sich die Zuständigkeit der BaFin sowohl auf die Erlaubniserteilung als auch auf die laufende Aufsicht beziehen soll, erwartet der AfW einen ungerechtfertigt hohen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Vermittler, der in der Stellungnahme konkretisiert wird: Es sei vorgesehen, dass der Finanzanlagendienstleister (der dann geltende Oberbegriff für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater) irgendwann nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die BaFin aufgefordert werde, unter Angabe seiner Registernummer innerhalb von sechs Monaten alle Erlaubnisnachweise vorzulegen. Falls der Vermittler der Aufforderung nicht nachkommt, soll die Erlaubnis automatisch erlöschen.

Falsches Misstrauen gegenüber Prüfpraxis der IHK

„Dieses Verfahren ist als nicht sachgerecht zu kritisieren“, schreibt der AfW. Und weiter: „Da der Finanzdienstleister alle erforderlichen Nachweise bereits in der Vergangenheit bei Beantragung der 34f-/34h-Erlaubnis vorgelegt hat, ist unverständlich, weshalb kein automatischer Informationsaustausch zwischen den Behörden erfolgt. Einmal mehr wird deutlich, dass die deutsche Verwaltung noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen ist.“ Rottenbacher und Wirth kritisieren an dieser Stelle auch, dass durch diese geplante Regelung ein Misstrauen gegenüber der Prüfpraxis von IHK und Gewerbeämtern durchscheint, für welches sie keine Grundlage sehen. Mit dem Grundgesetz als unvereinbar bezeichnet der AfW den Passus im Entwurf, der vorsieht, die Erlaubnis auch dann zu entziehen, wenn die Tätigkeit über 15 Monate nicht ausgeübt wurde.

Geforderte Selbsterklärung ist „exorbitanter bürokratischer Aufwand“

Ferner soll eine regelmäßige BaFin-Prüfung stattfinden, die den Wirtschaftsprüfer ersetzt. Die Behörde soll sich laut dem Referentenentwurf nach Geschäftsart und Geschäftsumfang des betroffenen Finanzanlagendienstleisters richten, um den richtigen Prüfungszeitpunkt zu identifizieren (§ 96u Abs. 1). Dazu soll der Vermittler jährlich eine Selbsterklärung einreichen und darin relativ detailgenaue Angaben zu seiner Tätigkeit machen. „Auch wenn sich die Selbsterklärung nicht zu jedem einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsvorgang verhalten muss, dürfte [...] hiermit ein exorbitanter bürokratischer [...] Mehraufwand für Finanzanlagendienstleister verbunden sein“, schreibt der AfW in der Stellungnahme. Auch hier kann ein Erlaubnisentzug drohen, wenn die Selbsterklärung vom Vermittler nicht bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht wird.

Verdoppelung der Kosten für Finanzanlagenvermittler?

Als realitätsfern und nicht belastbar bezeichnet der Verband schließlich die im Referentenentwurf veranschlagten Kosten für den Aufsichtswechsel. Laut dem Gesetzentwurf belaufe sich der Mehraufwand pro Finanzdienstleister einmalig lediglich auf 292,94 Euro. Die jährlichen laufenden Kosten lägen bei nur 995,54 Euro. Dass die Zahlen im Vergleich zum Vorentwurf nochmals niedriger ausfallen, spricht für den AfW für Schönrechnerei: „[...] gerade die erstmalige Implementierung der erforderlichen Organisationsprozesse [ist] besonders kostenintensiv und mit Sicherheit monetär erheblich höher zu veranschlagen“, heißt es in der Stellungnahme. Der AfW verweist hier auf eine eigene Umfrage zur Kostenbelastung von Finanzanlagenvermittlern, die er im September 2019 unter 443 Finanzanlagenvermittlern durchgeführt hat. Diese habe eine durchschnittliche Kostenbelastung für eine Prüfung gemäß § 24 FinVermV von 586 brutto ergeben. „Wir müssen daher mindestens von einer Verdoppelung der Kosten für Finanzanlagenvermittler/-innen ausgehen“, schließt die Stellungnahme. Der Verband fordert abschließend, das Gesetzesvorhaben in seiner Gänze fallen zu lassen.

Auf Linie mit anderen Vermittlerverbänden

Auch von anderen Vermittlerverbänden kommt Kritik an dem Entwurf. Der Verbraucherschutzverband plädiert in seiner Stellungnahme weiterhin für die Übertragung der 34f- und 34h-Aufsicht auf die BaFin. Es mache keinen Sinn, dass Banken, Sparkassen und andere Institute von der BaFin überwacht werden würden, freie Finanzvermittler aber nicht. Es sei richtig, dass sich Schwarz-Rot hier gegen die Lobby der Finanzvermittler durchsetze und den Finanzmarkt so verbraucherfreundlicher mache, erklärte Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv, in einer Stellungnahme.

Bis 15.01.2020 hatte das BMF um die Stellungnahmen der Verbände gebeten. Wie schon so oft, ein kurzer Zeitrahmen, nachdem der Referentenentwurf erst knapp vor Weihnachten öffentlich wurde.

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen geht es hier.

Lesen Sie auch: BVK gegen BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler

Bild: © kebox – stock.adobe.com