Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Mit einer Abmahnung wird dem Adressaten mitgeteilt, dass ein in der Abmahnung näher bezeichnetes Verhalten des Adressaten gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen – z. B. das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen oder unzulässiger Werbung –, gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet wie das Impressum oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße oder Schutzrechte des Abmahnenden – wie z. B. Marken-, Patent- oder Urheberrechte – verletze.
Der Adressat wird dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und innerhalb einer vorgegebenen – meist kurzen Frist – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – inklusive einer Vereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall – zu unterschreiben und die mit der Abmahnung verbundenen Kosten zu tragen. Je nach den Umständen können darüber hinaus auch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung unterschreibt und das beanstandete Verhalten einstellt, ist der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden erfüllt. Damit wird eine – gegebenenfalls aufwendige – gerichtliche Auseinandersetzung vermieden.
Veranlassung einer Abmahnung
Abmahnungsberechtigt sind Wettbewerber, Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände sowie bei Verletzung von Schutzrechten der jeweilige Inhaber des verletzten Schutzrechts. Mit der Durchführung und Abwicklung der Abmahnung werden in der Regel Rechtsanwälte beauftragt. Die Anforderungen an die Abmahnungsberechtigten sind mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs von 2020 verschärft worden.
Kosten einer Abmahnung
Bei einer Abmahnung wird in der Regel ein sogenannter Aufwendungsersatz verlangt. Darunter fällt die Erstattung der Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt (je nach den Umständen zwischen 300 und 800 Euro) oder Geltendmachung einer Kostenpauschale des abmahnenden Vereins oder Verbands (zwischen 150 und 350 Euro). Wenn der Abgemahnte entgegen seiner abgegebenen Unterlassungserklärung das beanstandete Verhalten fortsetzt oder wiederholt, kann zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Tausend Euro anfallen.
Erfreulicherweise hat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in einigen Fällen Einschränkungen für Kostenansprüche und Vertragsstrafen gebracht. So dürfen bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet – z. B. das Impressum – oder gegen Datenschutzrecht – z. B. Datenschutzerklärung, bei Verstößen gegen Datenschutzrecht nur, sofern der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt – Anwalts- oder Verbandskosten nicht geltend gemacht werden. Nach einer ersten Abmahnung kann in diesen Fällen auch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, wenn der Abgemahnte in der Regel nicht mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Überhaupt darf eine Vertragsstrafe nicht mehr als 1.000 Euro betragen, wenn der Verstoß als Bagatelle einzustufen ist.
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