Mit Wirkung zum 01.03.2022 sind infolge des „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ weitere Änderungen im AGB-Recht wirksam geworden. Inhaltlich angepasst wurde zu diesem Stichtag § 309 BGB (sogenannte Klauselverbote). Nach § 309 Nr. 9 BGB werden zahlreiche vertragliche Gestaltungen bei Verträgen mit wiederkehrenden Dienst- oder Werkleistungen künftig unwirksam sein. Bei Verträgen, die nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, sind künftig nur noch Vertragslaufzeiten von längstens zwei Jahren gestattet. Daneben sind auch die sogenannten Verlängerungsklauseln von der gesetzlichen Neuregelung betroffen. Diese Klauseln begründen eine automatische Vertragsverlängerung für den Fall, dass der Verbraucher nicht innerhalb einer vordefinierten Frist kündigt. Solche stillschweigenden Verlängerungen sind nur noch möglich, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Verbraucher gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, den Vertrag jederzeit mit einer Frist zu kündigen, die nicht länger als ein Monat ist.
Insbesondere Verträge mit Servicevereinbarungen könnten betroffen sein
Nach Auskunft der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Michaelis betrifft diese Regelung auch den Versicherungsmaklervertrag und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere diejenigen Versicherungsmakler, die mit einer zusätzlichen Servicevereinbarung ihre ergänzenden Dienstleistungen anbieten, sind von dieser Gesetzesanpassung betroffen. In den Vertragsverhältnissen mit einem Verbraucher empfiehlt es sich daher grundsätzlich, die Vertragslaufzeit unbefristet zu gestalten und dem Verbraucher das jederzeitige Kündigungsrecht von einem Monat einzuräumen. Allerdings: Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist von einem Monat für Verbraucher tritt erst ab dem 01.03.2022 in Kraft. Die derzeit geschlossenen Verträge sind entsprechend eines Rundschreibens der Kanzlei Michaelis nach bisheriger Rechtslage zu bewerten und bleiben rechtswirksam. Dafür sind diejenigen Verträge, die ab dem Stichtag geschlossen werden, entsprechend der neuen Rechtslage anzupassen. (as)
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