Urlauber ärgern sich immer wieder über falsche Prospektbeschreibungen, die hohe Erwartungen wecken, aber nicht erfüllen. Oftmals entsprechen die Angaben zu Entfernungen und Annehmlichkeiten nicht der Realität. So erging es auch einer Urlauberin, die für sich und ihre neunjährige Tochter eine Rundreise durch Costa Rica von 16. bis 27.07.2022 gebucht hatte. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten. Dort angekommen bemängelte die Frau, dass das Hotel mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [..] entfernt“ beschrieben worden sei. Dies habe aber leider nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.
Urlauberin bucht Ersatzhotel und „verliert“ einen Urlaubstag
Die Frau buchte in Abstimmung mit der Reiseleitung vor Ort auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Danach forderte sie vom Reiseveranstalter den Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 Euro.
Der Reiseveranstalter kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in etwa 15 Minuten zu erreichen. Daraufhin klagte die Urlauberin und bekam vom Amtsgericht München (AG) vollständig Recht.
Wenige Gehminuten nicht mehr als fünf Minuten
Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro. Das Gericht befand, befand, dass die Entfernung zum Strand im Widerspruch zur Reisebeschreibung stand und das Hotel somit mangelhaft war.
Das Gericht stellte klar, dass bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten“ nicht mehr als fünf Minuten betragen dürfen. Die tatsächliche Entfernung von 1,3 Kilometern zum Strand sei in dieser Zeit nicht zu bewältigen, insbesondere nicht mit einem Kind. Das Urteil führt aus, dass eine Gehgeschwindigkeit von 15,6 km/h erforderlich wäre, um die Strecke in fünf Minuten zu schaffen, was selbst für geübte Läufer unrealistisch ist. (bh)
AG München, Urteil vom 22.11.2023, Az. 242 C 13523/23
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