Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger ließ sich im Streitjahr von drei Aktiengesellschaften (AGs), an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.
In dem Verfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich – bis auf eine Zahlung – um steuerfreie Schadenersatzzahlungen, die von den AGs für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.
Widerspruch: minimaler Aktienbestand und hoher Schadenersatz
Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadenersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 und 500 Euro nicht zu einem fünfstelligen Schadenersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlungen auf der „erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten“. Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wiederholungsabsicht handele.
Hintergrundwissen
Unter einem „Räuberischen Aktionär“ versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen. (kb)
FG Köln, Urteil vom 11.06.2015, Az.: 13 K 3023/13
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können