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Nachbearbeitungspflichten gegenüber einem Versicherungsmakler

Sind auch Maklerpools gegenüber einem angeschlossenen Versicherungsmakler zum Versand von Stornogefahrenmitteilungen verpflichtet? Dazu musste nun der BGH ein Urteil fällen. Wie das Urteil der Bundesrichter ausging und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erklärt Rechts­anwalt Dr. Frank Baumann.

<h5>Ein Artikel von Dr. Frank Baumann , Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg</h5><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 08.07.2021 (Az.: I ZR 248/19) erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB anzuwenden ist, um den Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers zu schützen. Ein Versicherungsmakler hatte einen Maklerpool verklagt, der seinen angeschlossenen Maklern Produkt­anbindungen zur Verfügung stellte. </p><p>Nach der zwischen dem Versicherungsmakler und dem Pool abgeschlossenen Courtagevereinbarung sollte der Maklerpool nur insoweit zum Versand von Stornogefahrenmitteilungen verpflichtet sein, als diese von den jeweiligen Produkt­anbietern übersandt wurden. </p><h5>Schutzwürdigkeit des Maklers</h5><p>Der Versicherungsmakler vertrat im Rahmen des gegen den Maklerpool gerichteten Prozesses die Rechtsauffassung, den Maklerpool treffe nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB auch gegenüber einem Versicherungsmakler eine Nachbearbeitungspflicht, weil er genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter. </p><p>Diese Rechtsauffassung hat der BGH bestätigt und ausgeführt, nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB habe der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei. </p><p>Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfalle der Anspruch im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien. Ein Versicherungsunternehmen habe – so der BGH – die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es nicht notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet habe. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalls.</p><h5>Stellung des Maklers mit einem Handelsvertreter vergleichbar</h5><p>Der BGH hat in seinem Urteil auf sein Urteil vom 01.12.2010 (Az.: VI ZR 310/09) hingewiesen, wonach sich der aus § 87a Abs. 3 HGB ergebende Rechtsgedanke auch auf Versicherungsmakler anwendbar sei, wenn eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers bestehe, weil sich dieser stark an die Stellung eines Versicherungsvertreters angenähert habe. Für eine solche besondere Schutz­bedürftigkeit spreche die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen und von Bestandspflegegeld sowie die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Nachbearbeitungspflicht kann auch Maklerpools treffen--><h5>Nachbearbeitungspflicht kann auch Maklerpools treffen</h5><p>Der BGH hat betont, dass die Nachbearbeitungspflicht in diesem Ausnahmefall nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch einen Maklerpool träfen der den angeschlossenen Maklern Produkt­anbindungen zur Verfügung stelle. Nach Auffassung des BGH kann in einer solchen Situation ein gestuftes Vermittlungsverhältnis vorliegen, das in seiner Ausgestaltung vermittlerrechtliche Züge trägt. </p><p>Der BGH betont schließlich, dass Unternehmer im Sinne des § 87 a HGB im Falle der Untervertretung nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters sei. In Fällen wie dem vorliegenden sei daher zunächst einmal nach einem Vertretenmüssen des Versicherungsunternehmens zu fragen, dem mithin auch in einem solchen Fall eines gestuften Vermittlungsverhältnisses die erforderliche Nachbearbeitung obliege. Delegiere das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, habe es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend würden. </p><h5>Fazit</h5><p>Der BGH hat somit mit seiner Entscheidung erneut klargestellt, dass eine Nachbearbeitungspflicht eines Versicherers in den durch ihn gesehenen Ausnahmefällen auch gegenüber einem Versicherungsmakler besteht. Das Urteil des BGH ist vor diesem Hintergrund vor allen Dingen für die Zusammen­arbeit zwischen Versicherer und Maklerpool von erheblicher praktischer Bedeutung.</p><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2022, S. 114 f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/asscompact-01-2022/66145716&quot; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © ronstik – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/265CC76B-4AB4-4759-8CB1-A34CC2F3454D"></div>

 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

BU: Nachprüfungsrecht des Versicherers bei schweren Erkrankungen

Vor über zehn Jahren hat das OLG Bremen zum Nachprüfungsrecht des Versicherers bei unheilbaren Erkrankungen geurteilt. Zuletzt hatte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke sich des Urteils angenommen. Nun präsentiert Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann seine Sicht der Dinge in einem Gastbeitrag.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hatte sich in seinem Urteil vom 12.09.2011 (Az.: 3 U 12/11), veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2011, 322, mit dem Nachprüfungsrecht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beschäftigt.

Versicherter macht Leistung rechtlich geltend

Der als Konstruktionsschlosser tätige Versicherungsnehmer hatte im Rahmen eines Vorprozesses Ansprüche wegen gravierender Rückenprobleme aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Erfolg geltend gemacht. Der von ihm verklagte Versicherer war durch Urteil des OLG Bremen zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente verurteilt worden, nachdem im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht zu 60% berufsunfähig war.

Weitere gerichtliche Feststellung gefordert

Mit dem für ihn günstigen Urteil gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden, sondern forderte den Versicherer darüber hinaus auf, zu erklären, dass ihm kein Nachprüfungsrecht bezüglich seines Gesundheitszustandes zustehe, weil mit einer Besserung seiner Beschwerden nach seiner Auffassung nicht zu rechnen sei. Mit dieser Rechtsauffassung konnte sich der Kläger zu Recht durch zwei Instanzen hindurch nicht durchsetzen.

Kein „Generalausschluss“

In den Entscheidungsgründen führte das OLG Bremen Folgendes aus: Selbst aus der Tatsache, dass nach der bestrittenen Behauptung des Klägers keine Heilungsmöglichkeit bestehe, ergebe sich weder aus § 307 Abs. 1 BGB noch aus § 242 BGB ein „Generalausschluss“ des Nachprüfungsrechts des Versicherers.

Nachprüfungsrecht auch bei unheilbare Erkrankungen

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil ist zum Teil die Rechtsauffassung vertreten worden, bei unheilbaren Erkrankungen könnten unter Umständen weitere Untersuchungen des Versicherten von dem Versicherer nicht verlangt werden (vgl. Jöhnke auf asscompact.de vom 03.11.2021). Dies könnte den fälschlichen Eindruck hervorrufen, dem Versicherer stehe kein Nachprüfungsrecht zu, wenn die versicherte Person an einer unheilbaren Krankheit erkrankt sei. Dem ist allerdings nicht zu folgen.

Zuletzt ausgeübter Beruf entscheidend

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt schon nach dem gesetzlichen Leitbild des § 172 Abs. 2 VVG vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Es kommt demzufolge darauf an, ob der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nicht mehr ausgeübt werden kann.

Einschlägige Musterbedingungen

Dies entspricht den üblichen Formulierungen in den einschlägigen Musterbedingungen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 der GDV-Musterbedingungen, Stand 28.04.2021). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall (vgl. BGH vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15).

Gedehnter Versicherungsfall

Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalls ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen – mehr oder weniger langen – Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt (vgl. BGH vom 12.04.1989, AZ: IV a ZR 21/88).

Ist eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten?

Für den Eintritt des Versicherungsfalls „Berufsunfähigkeit“ ist demzufolge nicht entscheidend, ob die versicherte Person an einer bestimmten Erkrankung erkrankt ist, sondern ob sie infolge dieser Erkrankung so in der Ausübung ihres zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs beeinträchtigt ist, dass nach Maßgabe des Versicherungsvertrags eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Unheilbarkeit ist keine relevante Kategorie

Für den Eintritt des Versicherungsfalls „Berufsunfähigkeit“ reicht es demzufolge nicht aus, dass der Versicherungsnehmer nachweist, an einer unheilbaren Krankheit erkrankt zu sein, denn allein aus der Tatsache, dass jemand an einer unheilbaren Krankheit leidet, ergibt sich das Maß der Beeinträchtigung noch nicht. Es ist vielmehr zu überprüfen, wie stark die versicherte Person durch die unheilbare Erkrankung in der Ausübung ihres Berufs gehindert ist.

Nicht die Frage, ob eine Krankheit heilbar oder unheilbar ist, entscheidet somit über die Eintrittspflicht des Versicherers, sondern, ob durch eine Erkrankung, sei sie nun unheilbar oder nicht, solche Beeinträchtigungen ausgelöst werden, dass hieraus bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit resultiert.

Kein Unterschied zwischen Erst- und Nachprüfung

Dieser Grundsatz gilt sowohl im Erstprüfungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren, weil der Begriff der Berufsunfähigkeit sowohl im Erst- als auch im Nachprüfungsverfahren gleich ist (vgl. BGH vom 24.02.2010, Az.: IV ZR 119/09). Aus diesem Grund kann der Versicherer im Nachprüfungsverfahren selbst bei Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung überprüfen, ob der gedehnte Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ noch fortbesteht.

Nicht alles ist zumutbar

Allein die Behauptung, es liege eine unheilbare Erkrankung vor, kann dem Versicherer das Recht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens somit nicht nehmen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich die versicherte Person jeder medizinischen Untersuchung zu unterziehen hat. Dies ist zu verneinen, denn sowohl im Erst- als auch im Nachprüfungsverfahren ist der Versicherte nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich von den durch den Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen.

Aus § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, der nach § 32 VVG ohnehin nicht zwingend ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass dem Versicherer bei Vorliegen bestimmter, möglicherweise unheilbarer Erkrankungen ein Nachprüfungsrecht versagt ist.

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann, LL.M.

Covid-19-Gesetz: Versicherungsnehmer dürfen Prämien verweigern

Das von der Politik in Rekordzeit verabschiedete Gesetzespaket zur Abmilderung der Pandemiefolgen enthält auch ein zeitlich beschränktes Leistungsverweigerungsrecht für Versicherungsnehmer, die nicht in der Lage sind, ihre Prämien weiter zu zahlen. Worum es sich bei diesem weithin unbekannten Recht handelt, erklärt die Rechtsanwältin Francesca Visnovic von der Kanzlei Wolter Hoppenberg.

Die Corona-Krise ist nicht nur eine gesundheitliche Krise, sondern vermehrt auch eine finanzielle. Die Wirtschaft spürt bereits deutlich die Folgen des angeordneten „Shutdowns“. Die Maßnahmen, die die Politik getroffen hat, um das Infektionsrisiko einzudämmen, führten zu Kurzarbeit oder gar einem gänzlich fehlenden Einkommen, weil etwa der eigene Betrieb geschlossen worden ist. Dies sorgt dafür, dass etliche Verbraucher wie Unternehmer vor der täglichen Herausforderung stehen, wie die fälligen Rechnungen gleichwohl bezahlt werden sollen.

Gesetzesvorhaben in Rekordzeit umgesetzt

Die Politik hat diese Herausforderung erkannt und hierzu in Rekordzeit ein Gesetzespaket zusammengeschnürt. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25.03.2020, das am 01.04.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber umfassende Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgenommen, um die wirtschaftlichen Folgen, die aus der Corona-Krise resultieren, abzumildern. Hierfür hat er für verschiedene Bereiche wie etwa das Miet- und Darlehensrecht Sonderleistungs­störungsrechte geschaffen. Für Versicherungsnehmer und damit für den Versicherungsvertrieb ist mit der Schaffung des Art. 240 § 1 EGBGB und dem darin enthaltenen Moratorium Folgendes von besonderer Relevanz: Unter gewissen Voraussetzungen können Versicherungsnehmer nunmehr ihre Versicherungsprämien aussetzen, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, diese zu leisten.

Leistungsverweigerung gilt für Pflichtversicherungen

Hat ein Verbraucher oder ein Kleinstunternehmer, also ein Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro, vor dem 08.03.2020 einen Versicherungsvertrag geschlossen und handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene Versicherung, also eine sog. Pflichtversicherung, so steht diesen Versicherungsnehmern ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Dauerschuldverhältnis aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr nachkommen können, ohne dass des Verbrauchers angemessener Lebensunterhalt oder der von Unterhaltsberechtigten in Gefahr wäre oder bei einem Kleinstunternehmen die Leistung nicht mehr erbracht werden könnte oder die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet wäre.

Pflichtversicherungen sind allgemeine Daseinsvorsorge

Das Gesetz gewährt in Art. 240 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht nur bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, worunter all diejenigen Schuldverhältnisse zählen, die zur Eindeckung mit Leistungen der „angemessenen Daseinsvorsorge“ erforderlich sind. Hierunter sind etwa Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste sowie Verträge über die Wasserver- und -entsorgung zu fassen. Häufig wird dabei übersehen, dass hierunter auch eine Vielzahl von Versicherungsverträgen begrifflich zu fassen ist. Der Gesetzgeber versteht unter dem Begriff der allgemeinen Daseinsvorsorge ausweislich der Gesetzesbegründung auch Pflichtversicherungsverträge. Dies gilt für Pflichtversicherungsverträge sowohl von Verbrauchern als auch von Kleinstunternehmern.

Kfz, Haftpflicht, KV

Damit können Zahlungen der Versicherungsprämien beispielsweise für Kfz-Haftpflichtversicherungen, Krankenversicherungen oder Berufs- oder –Betriebshaftpflichtversicherungen verweigert werden, sofern es sich für den Versicherungsnehmer hierbei um eine Pflichtversicherung handelt. Auch Prämien der substitutiven Krankenversicherung fallen hierunter. Ob dies auch für andere Versicherungen gilt, bei denen es sich zwar nicht um Pflichtversicherungen handelt, aber für die Versicherungsnehmer von existenzieller Bedeutung sind, ist bislang nicht abschließend geklärt.

„Einrede“ ist verpflichtend

Wichtig ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht einredeweise geltend gemacht werden muss. Dies bedeutet, dass sich der Versicherungsnehmer als Schuldner der Leistung ausdrücklich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen muss, dass er wegen der Covid-19-Pandemie nicht leisten kann.

Forderungen zeitweise nicht durchsetzbar

Durch das Leistungsverweigerungsrecht wird die Vollstreckbarkeit der vereinbarten Leistung gehindert und damit auch die Entstehung von Sekundäransprüchen, die an die Nichterbringung von Leistungspflichten geknüpft sind. Verzug, Schadens- und Aufwendungsersatz oder die Möglichkeit eines Rücktritts bestehen also gerade nicht. Ein Kündigungsrecht, das dem Versicherer nach Prämienverzug gem. § 38 VVG zusteht, erwächst aus der Geltendmachung der Einrede also nicht. Es bleibt vielmehr bei der grundsätzlichen Leistungspflicht, die spätestens nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder aber bei erneuter Zahlungsfähigkeit zu erfüllen ist. Die Ansprüche entfallen demnach nicht, es wird jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung gehindert. Dadurch soll den Verbrauchern und Kleinstunternehmern die Möglichkeit verschafft werden, diese Prämien für den genannten Zeitraum auszusetzen, um in der Krisenzeit einen größeren finanziellen Spielraum zu haben. Hier ist zu beachten, dass der Gesetzgeber berücksichtigt hat, dass der Zeitraum der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie möglicherweise über den 30.06.2020 hinausgehen könnte und damit eine mögliche Verlängerung der Maßnahme bereits in Aussicht gestellt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber angesichts der nun gewährten Lockerungen weiterhin davon ausgeht, dass die finanzielle Lage der Verbraucher und Kleinstunternehmer so gefährdet ist, dass ihnen ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht über einen längeren Zeitraum zugestanden werden soll.

Ausschluss Unzumutbarkeit

Um auch die Gläubiger zu schützen, kann sich der Schuldner auf das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht berufen, wenn dies zu gleichen Ergebnissen beim Gläubiger führen würde, die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts also für diesen unzumutbar wäre, Art. 240 § 1 Abs. 3 EGBGB. Dies ist anzunehmen, wenn der Gläubiger der Prämie selbst durch die Nichtzahlung ebenfalls in eine finanzielle Notlage gerät. In diesem Fall sieht das Gesetz jedoch vor, dass dem Schuldner dann ein Kündigungsrecht zusteht. Bei der Leistungsverweigerung einer Pflichtversicherungsprämie ist jedoch eine solche Situation nicht zu erwarten. Die Annahme einer Unzumutbarkeit für ein Versicherungsunternehmen als Gläubiger der Leistung wegen einer möglichen Gefährdung des Erwerbsbetriebs ist bislang jedenfalls sehr unwahrscheinlich.

Gesprächsanlass für Vermittler

In der Praxis sollten Vermittler die Möglichkeit der Einrede mit den Kunden erörtern. Dies gilt umso mehr, falls Anzeichen dafür bestehen, dass sie durch die Corona-Krise an die Grenzen ihrer finanziellen Kapazität gelangen. Hierbei ist aus Vertriebssicht insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Pflichtversicherungen existiert, viele Versicherungsnehmer aber entweder keine Kenntnis von dem neu geschaffenen Leistungsverweigerungsrecht haben oder davon, dass sich dieses auf Pflichtversicherungen bezieht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2020 und in unserem ePaper.

Bild: © Nuthawut – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Francesca Visnovic

Provisionsabgabeverbot und lang laufende Versicherungsverträge

Das Sondervergütungsverbot gilt laut VAG erst ab einer Grenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob man diesen Schwellenwert dadurch unterlaufen kann, dass man ihn bei lang laufenden Versicherungsverträgen auf den Versicherungsbeitrag umlegt. Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Sozietät Wolter Hoppenberg, klärt die Rechtslage.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der IDD in deutsches Recht das Sondervergütungsverbot in § 48b Abs. 1 VAG geregelt. Gemäß § 48b Abs. 2 VAG ist eine Sondervergütung jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, jede sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistungen betrifft, oder jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Unschädlich sind solche Sondervergütungen, die geringwertig sind, wobei gemäß § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG als geringwertig Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses gelten, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. § 34d Abs. 1 Satz 6 GewO nimmt Bezug auf diese Vorschrift.

Bezüglich der Geringwertigkeitsgrenze ist der Begründung des Regierungsentwurfes zu entnehmen, dass die Aufnahme des grundsätzlichen Sondervergütungsverbots in das VAG der Vermeidung von Fehlanreizen für den Verbraucher dienen soll. Deshalb findet es geäß. § 48b Abs. 4 VAG keine Anwendung, wenn die Sondervergütung langfristig dem Versicherungsverhältnis in Form einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämien­reduzierung zugute kommt.

Sondervergütung über Gesamt­versicherungsdauer umlegbar?

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention stellt sich nun die Frage, ob eine Sondervergütung auch dann noch als geringwertig im Sinne der gesetzlichen Regelung einzustufen ist, wenn sie zwar einen Betrag von 15 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreitet, aber in ihrer Gesamtheit umgerechnet auf die Gesamtversicherungsdauer des Vertrages höher ist als die durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen 15 Euro.

Folgende Konstellation wäre dabei denkbar: Ein Versicherungsnehmer schließt mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag mit einjähriger Versicherungsdauer, der eine Verlängerungsklausel enthält, wonach sich das Versicherungsverhältnis um ein weiteres Jahr verlängert, sofern der Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine solche Verlängerungsklausel stünde grundsätzlich mit § 11 Abs. 1 VVG im Einklang. Denkbar wäre nun, dass, wie zum Beispiel bei Lebensversicherungsverträgen üblich, eine Dynamisierung von Versicherungsleistung und Beitrag vereinbart wird und beide Parteien davon ausgehen, dass die versicherten Leistungen bei Erreichen einer bestimmten Versicherungszeit eine bestimmte Größenordnung erreichen. Die Vertragstreue des Versicherungsnehmers könnte der Versicherer nun mit einem Rabatt belohnen, der zwar die 15-Euro-Grenze pro Kalenderjahr nicht überschreitet, der Gesamtbetrag aller pro Kalenderjahr generierten Rabatte jedoch höher als 15 Euro ist.

Der Wortlaut des § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG spricht gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung, denn § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nimmt Bezug auf das Versicherungsverhältnis, welches aber in seiner Identität erhalten bleibt, wenn sich der Versicherungsvertrag aufgrund einer Verlängerungsklausel um ein weiteres Jahr verlängert, wie § 11 Abs. 1 VVG zu entnehmen ist.

Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr unzulässig

§ 11 Abs. 1 VVG regelt nämlich, dass eine Verlängerung des Versicherungsverhältnisses aufgrund einer im Voraus vereinbarten Verlängerungsklausel unwirksam ist, soweit sich diese Verlängerungsklausel jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. Behält demzufolge das Versicherungsverhältnis seine Identität auch dann, wenn es sich aufgrund einer Verlängerungsklausel um ein Jahr verlängert, kann § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG nicht durch die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel umgangen werden. Selbst wenn der Rabatt nur 10 Euro pro Kalenderjahr betragen würde, aber die Grenze von 15 Euro zum Beispiel schon im zweiten Jahr aufgrund einer vereinbarten Verlängerungsklausel überschritten wird, so würde auch eine solche Sondervergütung gegen § 48b Abs. 1 VAG verstoßen.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Rechtsprechung die Mitwirkung eines Versicherungsvermittlers an einer Vertragsverlängerung als Vermittlungsakt qualifiziert, also einen Neuabschluss unterstellt, da die Verlängerung eines Versicherungsvertrags nichts daran ändert, dass das Versicherungsverhältnis als solches ein weiteres Jahr fortgeführt wird.

Sondervergütung nur bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages in jedem Jahr

§ 48b Abs. 1 VAG kann demzufolge nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es bei dem oben beschriebenen Beispiel in jedem Jahr zum Abschluss eines völlig neuen Versicherungsvertrags käme. Dafür reicht aber eine im Voraus vereinbarte Dynamisierung von vereinbarten Leistungen und Beitrag nicht aus. Zwar ließe sich auch hier argumentieren, dass sich die wesentlichen Vertragsbestand­teile, nämlich die versicherte Leistung und der geschuldete Beitrag, in jedem Jahr aufgrund der Dynamisierung ändern, doch ist die Dynamisierung von vornherein in dem Versicherungsverhältnis angelegt und entfällt regelmäßig nur dann, wenn sich der Versicherungsnehmer aktiv gegen eine solche Dynamisierung entscheidet.

Etwas anderes kann daher nur gelten, wenn sich der Versicherungsnehmer in jedem Jahr aktiv für eine Dynamisierung entscheiden muss, um eine solche dann auch herbeizuführen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, von einem neuen Versicherungsverhältnis zu sprechen. Gleiches dürfte außerdem gelten, wenn von einer sogenannten Nachversicherungsgarantie Gebrauch gemacht wird.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2019, Seite 100 f.
 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

Makler und Pools – Was ist bei der Zusammenarbeit zu beachten?

Nach wie vor haben Maklerpools für viele Versicherungsmakler eine große Bedeutung im Hinblick auf eine Erweiterung der Beratungsgrundlage. Gerade vor dem Hintergrund der DSGVO lohnt es sich, einen Blick darauf zu werfen, was bei der Zusammenarbeit mit Pools rechtlich zu beachten ist, sagt Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann von der Sozietät Wolter Hoppenberg.

Nicht alle Versicherungsmakler haben in der Praxis die Möglichkeit, in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zuzugreifen. Dies aber schreibt § 60 Abs. 1 S. 1 VVG vor, der gemäß § 67 VVG zulasten des Versicherungsnehmers nicht abbedungen werden darf. Sie bedienen sich daher der Hilfe eines Maklerpools, um ihre Beratungsgrundlage zu verbreitern. Darüber hinaus haben viele Pools die Möglichkeit, ihren Kooperationspartnern bestimmte Sonderkonditionen zu bieten. Dies können erhöhte Courtagesätze, aber auch besondere Deckungskonzepte sein. Auch bieten viele Maklerpools zusätzliche Dienstleistungen.

Haftungsfragen: Der Pool als Erfüllungsgehilfe

In rechtlicher Hinsicht ist bei der Zusammenarbeit mit Maklerpools unter anderem Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird der Versicherungsmaklervertrag nur zwischen dem Makler und dessen Kunde, nicht aber zwischen dem Maklerpool und dem Kunden des Maklers abgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermittlungsprozess unter Einschaltung des Pools erfolgt, denn auch bei dieser Konstellation wird der Pool nur als bloßer Erfüllungsgehilfe des Versicherungsmaklers tätig. Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ist für den Makler unproblematisch möglich, denn die sich aus §§ 60 ff. VVG ergebenden Pflichten sind nicht höchstpersönlicher Natur. Allerdings muss er sich im Verhältnis zum Kunden ein Fehlverhalten des Pools gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ein solcher Fehler kann zum Beispiel passieren, wenn der Pool versäumt, einen Deckungsauftrag umzusetzen. Im Außenverhältnis zum Kunden haftet der Makler daher in der Regel für eine Pflichtverletzung des von ihm eingesetzten Maklerpools. Im Innenverhältnis zum Pool ist dann zu klären, wer die Pflichtwidrigkeit letztendlich zu verantworten hat.

Aufseiten des Maklerpools ist die Interessenlage etwas anders. Für ihn ist es wichtig, dass sein Kooperationspartner gegenüber dessen Kunden deutlich macht, dass der Maklerpool nur als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird und gerade kein eigener Versicherungsmaklervertrag zwischen dem Kunden und dem Maklerpool zustande kommt. Ein solches Missverständnis kann beim Kunden vor allem dann auftreten, wenn der Maklerpool – wie häufig in der Dokumentation des Versicherungsschutzes – als betreuender Vermittler auftaucht und der Versicherer auch nur über den Pool mit dem Kunden korrespondiert. Da auch in diesem Fall der Maklerpool in der Regel keinerlei persönlichen Kontakt zum Kunden des Maklers unterhält, kann er die sich aus §§ 60, 61 VVG ergebenden Pflichten eines Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden nicht erfüllen. Für ihn ist es daher wichtig, dass im Verhältnis Makler zu Kunde deutlich gemacht wird, dass zwischen Kunde und Pool kein eigenes Rechtsverhältnis im Sinne eines Maklervertrages besteht.

Vorsicht bei zu viel Poolgeschäft

Wenn ein Versicherungsmakler generell nur unter Einschaltung eines Maklerpools in der Lage ist, die sich aus § 60 VVG ergebenden Pflichten zu erfüllen, können Zweifel entstehen, ob es sich bei dem Versicherungsvermittler tatsächlich um einen Versicherungsmakler handelt. Das Landessozialgericht Bayern hat in seinem Urteil vom 03.06.2016 (Aktenzeichen: L 1 R 679/14) zum Beispiel die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich im Rahmen einer Anbindung an einen Maklerpool makelt, auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. In dem durch das LSG Bayern entschiedenen Fall hat dies dazu geführt, dass der Versicherungsmakler als sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter des Pools im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingestuft wurde.

Das LSG Bayern hat in dem Urteil betont, dass schon die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Versicherungsmaklers entscheidend war. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit leitete das LSG aus dem Umstand ab, dass der Versicherungsmakler nach eigenem Vortrag 5/6 seiner Einkünfte aus der Zusammenarbeit mit dem Pool generierte und wohl Schwierigkeiten hatte, vergleichbare Anbindungen an Ver­sicherer zu erhalten. Dieses Urteil zeigt, dass auch Maklerpools daran gelegen sein muss, nur mit solchen Versicherungsmaklern zusammenzuarbeiten, die grundsätzlich in der Lage sind, einer Tätigkeit als Versicherungsmakler nachzugehen, und lediglich versuchen, ihre Angebotspalette durch die Kooperation mit dem Maklerpool zu vergrößern.

DSGVO: Datenverarbeitung durch Pool erfordert Transparenz

Wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der Erfüllung seiner sich aus dem Maklervertrag ergebenden Pflichten mit einem Maklerpool kooperiert, so wird dies in der Praxis nicht möglich sein, ohne dem Maklerpool auch Daten des Kunden zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Zwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 Abs. 1 f. DSGVO). Allerdings ist in dem zuletzt genannten Fall stets eine Interessenabwägung erforderlich.

Es empfiehlt sich daher, auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Transparenz über die Einschaltung eines Maklerpools zu schaffen und diesen zu benennen. Ob darüber hinaus ein Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung zwischen Versicherungsmakler und Maklerpool geschlossen werden muss, hängt vor allem von dem praktizierten Geschäftsmodell des Maklerpools ab. Insbesondere spielt eine Rolle, ob sich der Pool auf Backoffice-Dienstleistungen beschränkt oder in den Vermittlungsprozess eingebunden ist.

Umsatzsteuerregelung und Rechtsdienstleistungen

Ist der Maklerpool allerdings gar nicht in den Vermittlungsprozess eingebunden, so stellt sich eine Reihe weiterer rechtlicher Fragen, zum Beispiel hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung der Einkünfte des Maklerpools gemäß § 4 Nr. 11 UStG und der Zulässigkeit erbrachter Rechtsdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen der Schadenregulierung. Sowohl das sich aus § 4 Nr. 11 UStG ergebende Umsatzsteuerprivileg als auch die Befugnis zur Schadenregulierung als nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zulässige Nebendienstleistung setzen voraus, dass der Maklerpool tatsächlich auch eine Vermittlungsleistung erbringt. Wie so häufig liegt auch bei der Zusammenarbeit zwischen einem Makler und einem Pool der „Teufel im Detail“. Allgemeingültige Aussagen verbieten sich in der Regel, sondern jeder Fall ist für sich zu betrachten.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2018, Seite156 f.
 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit von Maklern mit Maklern

Was ist rechtlich zu beachten, wenn ein Makler mit anderen Maklern zusammenarbeitet und diese für ihn vermittelnd tätig sind? Insbesondere wenn solche Kooperationen wieder aufgelöst werden, kann dies ohne Vorkehrungen unangenehme Nachwirkungen haben. Die wichtigsten Aspekte fasst AssCompact auf Basis einer Artikelserie von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler in Kooperation mit Syndikusanwalt Dr. iur. Andre Kempf zusammen.

Tägliche Praxis im Rahmen der Versicherungsvermittlung ist, dass Selbstständige eingesetzt werden, um bei der Vermittlung zu unterstützen oder diese durchzuführen. So arbeiten Makler auch mit anderen Maklern oder mit Mehrfachagenten zusammen. Diese Art der Zusammenarbeit soll Gegenstand dieses Textes sein, wobei generell vom Einsatz Selbstständiger die Rede sein soll.

Aus Sicht desMaklers, der den Selbstständigen einsetzt, stellt sich also eine Reihe von Fragen, die vor dem Einsatz durchdacht werden sollten. Dabei ist besonders die Vertragsbeziehung zwischen Makler und Maklerkunden zu berücksichtigen. Beauftragt der Makler einen Dritten mit der Betreuung seines Kunden wird dieser zum Erfüllungsgehilfen. Fehler bei der Beratung muss sich zunächst der Makler zurechnen lassen, der den Dritten eingesetzt hat.

Regelmäßige Überprüfung der Registrierung wichtig

Ein selbstständiger Vermittler braucht immer eine eigene Gewerbeerlaubnis nach § 34d GeWO und muss im DIHK-Register eingetragen sein – auch wenn er für einen anderen Vermittler tätig wird. Bei der Aufnahme der Tätigkeit hat der Makler somit zu überprüfen, ob der für ihn selbstständig Tätige registriert ist. Diese Prüfung sollte regelmäßig und ggf. anlassbezogen wiederholt werden. Ein einfacher Blick auf die Website des DIHK (www.vermittlerregister.info) schafft schnell Klarheit und Sicherheit. Ein entsprechender mit Datum versehener Ausdruck gehört in die Akte des Selbstständigen.

Klare Regeln im Hinblick auf Handelsvertreterausgleichsanspruch

Zu Problemen führt es, wenn ein Makler einen Versicherungsvertreter als Untervermittler einsetzt. Beide Vermittlertypen stehen in unterschiedlichen Lagern: entweder als Sachwalter aufseiten des Kunden oder als Vertreter des Versicherers als dessen Erfüllungsgehilfe. Ein Versicherungsmakler sollte daher ausschließlich Versicherungsmakler als Untervermittler einsetzen.

Im Innenverhältnis kann ein Versicherungsmakler hingegen auch Vertreter sein – nämlich Handelsvertreter des Maklers. Bei einer Beendigung des Verhältnisses zwischen Makler und eingesetztem Selbstständigen ist Ersterer nicht selten überrascht, wenn Letzterer nun Aspekte wie Buchauszug oder Handelsvertreterausgleichsanspruch einbringt. Auch hierzu sollten klare Regelungen getroffen werden, da insbesondere bei der Vermittlung von Sachgeschäft erhebliche Zahlungen auf den Obervermittler zukommen können.

Stornohaftzeit im Personengeschäft vereinbaren

Da für die Tätigkeit des Selbstständigen auch Vergütung durch den Makler fließt, gilt es, die im Personenversicherungsgeschäft obligate Stornohaftzeit auch mit dem Untervermittler zu vereinbaren. Der Makler sollte prüfen, ob der eingesetzte Makler überhaupt in der Lage wäre, vorausgezahlte Vergütung bei Aufhebung des Vertrages innerhalb der Stornohaftzeit wieder zurückzuzahlen. Es empfiehlt sich hier auch eine Prüfung zum Beispiel durch Schufa- oder Bürgel-Auskünfte. In jedem Fall sollte eine AVAD-Auskunft über ihn eingeholt werden. Eine Mitgliedschaft ist – entgegen der häufigen Annahme – nicht erforderlich.

Vorsicht bei diskontierter Courtage

Vorsicht ist für einen Makler immer dann geboten, wenn Personenversicherungsgeschäft vermittelt und die diskontierte Courtage vorab ausgezahlt wird. Im Falle eines Stornos fordert der Versicherer die Courtage von dem Makler, mit dem er in einer rechtlichen Beziehung steht. Bei Auszahlungen diskontierter Courtage sind eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers, eine Regelung bei Storno und regelmäßig Sicherheiten zwingend.

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Provisionsvorschüsse: Wann kann ein Versicherer sie zurückfordern?

Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob seitens des Versicherers geleistete Provisionsvorschüsse von dem Versicherungsmakler zurückgezahlt werden müssen, wenn sie nicht ins „Verdienen“ gebracht worden sind. Hier greifen bestimmte rechtliche Grundsätze, die Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte, zusammenfasst.

<p>Was passiert mit Provisionsvorsch&uuml;ssen, die ein Versicherungsmakler vom Versicherer erhalten hat, wenn der Versicherungsvertrag nicht ausgef&uuml;hrt wird? Ob der Makler diese dann zur&uuml;ckzahlen muss, h&auml;ngt von bestimmten rechtlichen Grunds&auml;tzen ab. Die folgenden lassen sich festhalten:</p>
<h3>
Die Courtage teilt das Schicksal der Pr&auml;mie</h3>
<p>F&uuml;r die R&uuml;ckzahlung eines Provisionsvorschusses haftet der Versicherungsmakler, wenn er die Provision nicht gem. &sect; 652 Abs. 1 BGB verdient hat, wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. &sect; 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB, es sei denn, die Parteien haben f&uuml;r den Fall, dass der Provisionsanspruch nicht entsteht oder sp&auml;ter wegf&auml;llt, eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen.</p>
<p>Abweichend von &sect; 652 BGB verdient der Versicherungsmakler seine Courtage nicht schon mit dem Abschluss des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages. Voraussetzung seines Courtageanspruchs ist vielmehr die Ausf&uuml;hrung des Versicherungsvertrages, also die Pr&auml;mienzahlung durch den Versicherungsnehmer. Es gilt der Grundsatz, dass die Courtage das Schicksal der Pr&auml;mie teilt. Die Zahlung der vereinbarten Pr&auml;mie stellt sich als aufschiebende Bedingung daf&uuml;r dar, dass ein Courtageanspruch entsteht. Soweit der Versicherungsmakler seine Courtage erh&auml;lt, bevor der Versicherungsnehmer die Pr&auml;mien in der ma&szlig;geblichen H&ouml;he entrichtet hat, handelt es sich deshalb um Vorschusszahlungen.</p>
<h3>
Ann&auml;herung der Stellung eines Maklers an die eines Vertreters?</h3>
<p>Auf den Versicherungsmakler in ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist die handelsvertreterrechtliche Schutzvorschrift des &sect; 87a Abs. 3 HGB. Nach der Vorschrift besteht auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer &ndash; also hier der Versicherer &ndash; das Gesch&auml;ft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausf&uuml;hrt, wie es abgeschlossen worden ist. Dies hat dann zur Folge, dass der Anspruch auf Provision im Fall der Nichtausf&uuml;hrung entf&auml;llt, wenn und soweit dies auf Umst&auml;nden beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Da sie auf Makler nicht anwendbar ist, schuldet der Versicherer ihm gegen&uuml;ber keine Nachbearbeitung.</p>
<p>Allerdings kann ein Versicherungsmakler im Einzelfall genauso schutzw&uuml;rdig sein wie ein Versicherungsvertreter. Eine solche Schutzbed&uuml;rftigkeit wird zum Beispiel dann bejaht, wenn der Versicherungsmakler von dem Versicherer in &auml;hnlicher Form wirtschaftlich abh&auml;ngig ist wie ein Versicherungsvertreter. Nach anderer Auffassung scheidet eine solche entsprechende Anwendung des &sect; 87a Abs. 3 HGB auf Versicherungsmakler in Ermangelung einer Regelungsl&uuml;cke hingegen aus.</p>
<p>Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 01.02.2010 &ndash; Az. XII ZR 310/09 &ndash; ausdr&uuml;cklich offengelassen. Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass jedenfalls der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (&sect; 242 BGB) im Einzelfall Anlass f&uuml;r eine abweichende rechtliche Beurteilung geben kann. Nach Auffassung des BGH kann jedenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegen&uuml;ber dem Versicherungsmakler bestehen, notleidende Versicherungsvertr&auml;ge nachzubearbeiten. Nach Auffassung des BGH spricht f&uuml;r eine Ann&auml;herung der Stellung eines Maklers an diejenige eines Versicherungsvertreters insbesondere die Vereinbarung von Vorschusszahlungen im Rahmen von Verg&uuml;tungsregelungen.</p>
<h3>
&bdquo;Bestandspflegegeld&ldquo; ist nicht ausschlaggebend</h3>
<p>Allein die Vereinbarung eines Provisions&shy;vorschusses wird allerdings nicht ausreichen, eine entsprechende Anwendbarkeit des &sect; 87a Abs. 3 HGB zu rechtfertigen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Versicherungsmakler in einem &auml;hnlichen Ma&szlig;e wie ein Versicherungsvertreter schutzbed&uuml;rftig ist. Davon ist nur dann auszugehen, wenn eine vergleichbare wirtschaftliche Abh&auml;ngigkeit des Versicherungsmaklers von den seitens des Versicherers gezahlten Courtagen besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsmakler nicht nur weit &uuml;berwiegend Courtagen von dem betroffenen Versicherer bezieht, sondern auch in sein Organisationssystem eingebunden ist (vgl. OLG Celle, Beck RS 2011, 01178). Nicht entscheidend ist, ob der Ver&shy;sicherungsmakler auch f&uuml;r Pflege, Betreuung und Nachbearbeitung von Versicherungsvertr&auml;gen ein &bdquo;Bestandspflegegeld&ldquo; erh&auml;lt (OLG Celle, Beck RS 2011, 01178), denn diese T&auml;tigkeit wird nicht f&uuml;r den Versicherer, sondern f&uuml;r den Versicherungsnehmer erbracht.</p>
<p>Die entscheidenden Kriterien sind daher zum einen die wirtschaftliche Abh&auml;ngigkeit des Versicherungsmaklers vom Versicherer, die vor allen Dingen von den prozentualen Anteilen der an den Versicherungsmakler gezahlten Courtagen abh&auml;ngt, und die Einbindung in das Organisationssystem des Versicherers. Wenn die Gesamtbetrachtung den Schluss zul&auml;sst, dass der Versicherungsmakler wirtschaftlich betrachtet eher einem Versicherungsvertreter nahesteht, dann ist auch eine entsprechende Anwendung des &sect; 87a Abs. 3 HGB gerechtfertigt, sodass in diesem Fall der Versicherer dezidiert darzulegen und vorzutragen hat, aus welchem Grund die Nichtausf&uuml;hrung des Versicherungsvertrages (Nichtzahlung der Versicherungspr&auml;mie) nicht durch ihn zu vertreten ist.</p>
<h3>
Vertreter&auml;hnliche Abh&auml;ngigkeit ist zu vermeiden</h3>
<p>Wer als Versicherer nach allem vermeiden will, dass ernsthaft &uuml;ber die Anwendbarkeit des &sect; 87a Abs. 3 HGB auf das Rechtsverh&auml;ltnis zwischen ihm und einem Versicherungsmakler diskutiert wird, sollte Vertragsgestaltungen vermeiden, die zu einer vertreter&auml;hnlichen Abh&auml;ngigkeit des Versicherungsmaklers vom Versicherer f&uuml;hren.</p>
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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2018, Seite 102 f.</div>
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Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

Nachvertragliche Betreuung durch den Makler bei Bestandsübernahme

Der Versicherungsmakler als treuhändischer Sachwalter muss Verträge auch nach Abschluss unaufgefordert weiter betreuen. Im Falle einer Bestandsübernahme gelten laut Rechtsprechung andere Regeln. Dies legt Rechtsanwalt Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, am Beispiel eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt dar.

<p>Das OLG Frankfurt hat eine Klage durch Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 4 U 223/15) abgewiesen, mit der ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsmakler in Regress genommen hatte, weil ihm nach einem Einbruchdiebstahl gestohlene Wertgegenst&auml;nde (Schmuck) von der Hausratversicherung teilweise nicht ersetzt worden waren.</p>
<h3>
Der Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt</h3>
<p>Der Hausratversicherungsvertrag war nicht durch den verklagten Versicherungsmakler vermittelt worden. Vielmehr hatte der Versicherungsmakler den Hausratversicherungsvertrag im Jahre 2008 &uuml;bernommen. In der Folgezeit wurde er in den Jahresrechnungen des Versicherers in der Betreff-zeile als Betreuer benannt. Zu einem pers&ouml;nlichen Kontakt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler kam es jedoch nicht. Im Jahr 2012, also vier Jahre sp&auml;ter, wurden dem Versicherungsnehmer bei einem Einbruch Schmuck und Uhren im Gesamtwert von rd. 74.000 Euro gestohlen. Der Versicherer erstattete dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf eine im Versicherungsvertrag vorgesehene Beschr&auml;nkung des Versicherungsschutzes f&uuml;r Schmuck einen Betrag in H&ouml;he von 20.000 Euro. Den Differenzbetrag begehrte der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsmakler als Schadenersatz und warf ihm vor, seine Pflicht zur Aufkl&auml;rung und Betreuung verletzt zu ha-ben. Der Versicherungsmakler wies darauf hin, er habe seine Verpflichtung zum Hinweis auf Wertgrenzen durch allgemein verst&auml;ndliche Hinweise, die in Newslettern enthalten gewesen seien, welche der Kl&auml;ger unstreitig erhalten habe, erf&uuml;llt. Eine Pflicht des Versicherungsmaklers, den Kunden gezielt anzusprechen und nachzufragen, ob weitere in die Begrenzung fallende Wertsachen angeschafft worden seien, bestehe nicht.</p>
<h3>
Hinweis zur Hausratversicherung in Jahresrechungen reicht aus</h3>
<p>Dieser Rechtsauffassung haben sich das Landgericht Limburg und das OLG Frankfurt angeschlossen. Das OLG Frankfurt hat betont, dass der Versicherungsmakler als treuh&auml;nderischer Sachwalter zwar erheblich weitergehende Pflichten als ein Versicherungsvertreter habe und er auch nach Vertragsschluss zu st&auml;ndiger und unaufgeforderter Betreuung des Versicherungsvertrages verpflichtet sei. Eine Pflicht zur ungefragten &Uuml;berpr&uuml;fung des Versicherungsinteresses des Versicherungsnehmers und des tats&auml;chlichen Versicherungsschutzes ergebe sich aber hieraus nicht.</p>
<p>Eine Bestandsaufnahme anl&auml;sslich der &Uuml;bernahme des Vertrages in einen Betreuungsbestand oder gar eine j&auml;hrliche Bestandsaufnahme mit Besuch beim Versicherungsnehmer seien nicht geboten. Im vorliegenden Fall sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Versicherungsmakler den streitgegenst&auml;ndlichen Versicherungsvertrag nicht vermittelt und ihn auch nicht nachtr&auml;glich ge&auml;ndert habe. Zugunsten des Versicherungsmaklers m&uuml;sse dar&uuml;ber hinaus ber&uuml;cksichtigt werden, dass in den Jahresrechnungen des Versicherers im &bdquo;Hinweis zur Hausratversicherung&ldquo; ausdr&uuml;cklich danach gefragt worden sei, ob der Versicherungsnehmer neuen Hausrat angeschafft habe. Ferner sei ein Hinweis erteilt worden, die Versicherungssumme in diesem Fall zu &uuml;berpr&uuml;fen. Eines dar&uuml;ber hinausgehenden Hinweises des Versicherungsmaklers bed&uuml;rfe es unter diesen Umst&auml;nden nicht. Auch sei zugunsten des Versicherungsmaklers zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Kl&auml;ger die ihm &uuml;bersandten Newsletter erhalten habe.</p>
<h3>
Bestands&uuml;bernahme selbst ist kein Anlass zur Pr&uuml;fung</h3>
<p>Das Urteil des OLG Frankfurt ist zun&auml;chst einmal zu begr&uuml;&szlig;en, denn den &uuml;berzeugenden Entscheidungsgr&uuml;nden kann entnommen werden, dass auch nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Haftung des Versicherungsmaklers nicht grenzenlos ist. In der Praxis stellt sich im Falle der Bestands&uuml;bernahme sehr h&auml;ufig die Frage, wie schnell sich der &uuml;bernehmende Versicherungsmakler mit den &uuml;bernommenen Versicherungsvertr&auml;gen besch&auml;ftigen muss. Das OLG Frankfurt hat nunmehr klargestellt, dass die Bestands&uuml;bernahme selbst keinen Anlass darstellt, die Versicherungsvertr&auml;ge zu &uuml;berpr&uuml;fen. Selbst das Erfordernis eines &bdquo;Jahresgespr&auml;chs&ldquo; wird vom OLG Frankfurt infrage gestellt. Dies w&uuml;rde in der Konsequenz bedeuten, dass der Versicherungsmakler im Falle der Bestands&uuml;bernahme von sich aus zu einem weitergehenden T&auml;tigwerden ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet w&auml;re.</p>
<h3>
BGH-Urteil verweist auf ungefragte Vertragspr&uuml;fung</h3>
<p>So erfreulich die Entscheidung ist, so bleibt doch festzuhalten, dass der BGH mit Urteil vom 14.01.2016 (I ZR 107/14) betont hatte, dass es zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers geh&ouml;re, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen. W&ouml;rtlich f&uuml;hrt der BGH in dem Urteil Folgendes aus: &bdquo;Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegen&uuml;ber dem Versicherungsnehmer geh&ouml;rt es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verl&auml;ngerungen hin &uuml;berpr&uuml;ft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr f&ouml;rdert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig ber&auml;t, f&uuml;r sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.&ldquo;</p>
<p>Wenn der BGH den Versicherungsmakler f&uuml;r verpflichtet h&auml;lt, einen Versicherungsvertrag ungefragt auf Anpassungsbedarf sowie Verl&auml;ngerungen zu &uuml;berpr&uuml;fen, so hat dies zwingend zur Folge, dass der Versicherungsmakler auf irgendeine Art und Weise den Kontakt zum Versicherungsnehmer suchen muss. Dies kann zwar auch durch das &Uuml;bersenden von Kundeninformationsschreiben im Rahmen eines Newsletters geschehen, wird aber in vielen F&auml;llen je nach der Person des Versicherungsnehmers einen pers&ouml;nlichen Termin vor Ort erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund sollte der Versicherungsmakler im Falle der Bestands&uuml;bernahme zumindest in dem vorgenannten Rahmen z&uuml;gig Kontakt zu seinem neuen Kunden aufnehmen. Zutreffend ist, dass ein Nachfragen ohne konkreten Anlass seitens des Versicherungsmaklers wohl nicht geschuldet ist.</p>
<h3>
Schnelle Kontaktaufnahme sollte Grundsatz bleiben</h3>
<p>Eine Bestands&uuml;bernahme kann aber f&uuml;r sich gesehen schon einen Anlass darstellen, sich mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung zu setzen, weil zum Beispiel der &uuml;bernehmende Versicherungsmakler &uuml;ber andere Gesch&auml;ftsanbindungen zu anderen Versicherern verf&uuml;gt und somit die M&ouml;glichkeit besteht, den bestehenden Versicherungsschutz zu optimieren. Ob dies der Fall ist, wird der Versicherungsmakler nur in Erfahrung bringen k&ouml;nnen, wenn er sich mit dem bestehenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers besch&auml;ftigt. Trotz der sicherlich erfreulichen Ausf&uuml;hrungen des Oberlandesgerichts Frankfurt sollte der Grundsatz daher bleiben, nach einer Bestands&uuml;bernahme m&ouml;glichst schnell Kontakt zu den &uuml;bernommenen Versicherungsnehmern aufzunehmen und zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob auf Basis der bestehenden Anbindungen des Versicherungsmaklers eine Optimierung des Versicherungsschutzes m&ouml;glich ist.</p>
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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2017, S. 154 f.</div>
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Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

Dokumentation als Mittel des Haftungsmanagements

Die Dokumentation des Beratungsgesprächs gehört zum Vermittler-Einmaleins. Denn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation führt zu einer Umkehr der Beweislast. Vermittler sollten es sich aber nicht zu leicht machen und auf vorgefertigte und fall­unabhängige Formulare zurückgreifen. Das Protokoll muss eindeutig Aufschluss über die Hintergründe der Vermittler-Empfehlung geben.

<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 12 U 144/15) erneut betont, dass das Fehlen einer ordnungsgem&auml;&szlig;en Dokumentation hinsichtlich der Aufkl&auml;rung &uuml;ber vertragswesentliche Punkte zugunsten des Versicherungsnehmers eine tats&auml;ch&shy;liche Vermutung begr&uuml;ndet, dass eine solche Aufkl&auml;rung nicht erfolgt ist.</p>
<p>In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Versicherungsvermittler eine sogenannte Netto-Police vermittelt und den Versicherungsnehmer nicht &uuml;ber die Folgen aufgekl&auml;rt, die die Unterzeichnung einer isolierten Verg&uuml;tungsvereinbarung f&uuml;r den Versicherungsnehmer hatte. Das OLG Karlsruhe betont, sogenannte Netto-Policen seien f&uuml;r den Versicherungsnehmer in den F&auml;llen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser &ndash; anders als bei einer herk&ouml;mmlichen Brutto-Police &ndash; auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bleibe.</p>
<p>W&auml;hrend bei einer Brutto-Police der Versicherungsnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung einen Teil der von ihm eingezahlten Beitr&auml;ge zur&uuml;ckerhalte, k&ouml;nne es bei der Netto-Police in sogenannten Fr&uuml;hstornof&auml;llen dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur keine R&uuml;ckzahlung erhalte, sondern dar&uuml;ber hinaus weitere Betr&auml;ge zahlen m&uuml;sse, um die Forderung aus der Verg&uuml;tungsvereinbarung zu bedienen. Es liege daher auf der Hand, dass der Versicherer und der Vermittler, der die Netto-&shy;Police vertreibe, den Versicherungsnehmer ausf&uuml;hrlich und nachvollziehbar &uuml;ber diesen Umstand und seine daraus folgende Schlechterstellung im Falle eines Fr&uuml;hstornos aufkl&auml;ren m&uuml;sse.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe betont, dass grunds&auml;tzlich der Versicherungsnehmer die Beweislast f&uuml;r das Vorliegen der Verletzung der Pflicht zu einer hinreichend deut&shy;lichen Aufkl&auml;rung trage, es aber dann gerechtfertigt sei, dem Versicherungsvermittler das Beweisrisiko aufzuerlegen, wenn der Vermittler seine Pflicht verletze, den erteilten Rat und seine Gr&uuml;nde hierf&uuml;r zu dokumentieren.</p>
<h3>
Beratungsprotokoll muss aussagekr&auml;ftig sein</h3>
<p>Zudem hat das OLG Karlsruhe erneut kritisiert, dass das von dem Versicherungsvermittler verwendete Beratungsprotokoll wenig aussagekr&auml;ftig war, weil es sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit &bdquo;ja&ldquo; oder &bdquo;nein&ldquo; beschr&auml;nkte. Vor allen Dingen eine Begr&uuml;ndung f&uuml;r die gegebene Empfehlung hat das OLG Karlsruhe in dem vorgelegten Beratungsprotokoll vermisst. W&ouml;rtlich f&uuml;hrt das OLG Karlsruhe aus: &bdquo;Der eigentliche Zweck dieses Protokolls scheint die Freizeichnung des Vermittlers von etwaigen Schadensersatzanspr&uuml;chen zu sein.&ldquo;</p>
<p>Das OLG Karlsruhe ist bereits in der Vergangenheit sehr kritisch mit dem Inhalt von Vermittlerdokumentationen umgegangen und hat vor allen Dingen bei der Ersetzung alter Versicherungsvertr&auml;ge durch neue Versicherungsvertr&auml;ge die weitgehenden Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers hervorgehoben (vgl. OLG Karlsruhe vom 15.09.2011, Az.: 12 U 56/11). Das Gericht hatte betont, dem Versicherungsnehmer m&uuml;sse in diesem Fall ein nachvollziehbarer und geordneter &Uuml;berblick &uuml;ber alle wesent&shy;lichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft werden. Dies wird auf eine gro&szlig;e Anzahl der derzeit verwendeten Beratungsprotokolle nicht zutreffen.</p>
<h3>
Haftungsausschluss im Protokoll nicht zul&auml;ssig</h3>
<p>Viele Versicherungsvermittler scheuen den mit dem Erstellen der Dokumentation verbundenen Aufwand und versuchen die schlechte Qualit&auml;t eines Beratungsprotokolls durch Haftungsausschl&uuml;sse zu &bdquo;entsch&auml;rfen&ldquo;. Auch in dem vom OLG Karlsruhe am 24.03.2016 entschiedenen Fall hatte der Versicherungsvermittler am Ende jeder Seite des Protokolls in Fettdruck eine Feststellung hervorgehoben, dass &bdquo;alle genannten Punkte ausf&uuml;hrlich besprochen, beantwortet und mit der Unterschrift f&uuml;r Recht anerkannt wurden&ldquo;. Die Karlsruher Richter haben einen derartigen Haftungsausschluss als einen Versto&szlig; gegen &sect; 67 VVG angesehen und im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des &sect;&nbsp;307 Abs. 2 Nr. 1 BGB f&uuml;r unwirksam gehalten.</p>
<h3>
Vorsicht vor allgemeinen Dokumentationsvorgaben</h3>
<p>Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt erneut, dass sich Versicherungsvermittler nicht mit der Verwendung fallunabh&auml;ngiger allgemein gehaltener Dokumentationsvorgaben begn&uuml;gen d&uuml;rfen. Es spricht zwar nach wie vor nichts gegen die Verwendung von Formularvordrucken, doch ist eine Individualisierung dieses Vordrucks durch Herstellen eines Bezugs zum konkreten Einzelfall unerl&auml;sslich (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 24.06.2015, Az.: 20 U 116/13, OLG Naumburg vom 12.03.2015, Az.: 4 U 61/14, OLG M&uuml;nchen vom 05.07.2016, Az.: 20 U&nbsp;1011/16). Eine Dokumentation ist nur dann ein taugliches Mittel eines Haftungsmanagements, wenn sie mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.</p>
<p>Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2016, Seite 156 f.</p>
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Ein Artikel von
Von Dr. Frank Baumann

AssCompact TV Experten-Talk: „Rechtsfragen rund ums Vermittlerbüro“

Alles Wissenswerte rund um das Thema „Haftung des Versicherungsmaklers und Dokumentation“ hat Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, für alle Zuschauer des AssCompact TV Experten-Talks parat.

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