Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) wecken die vom Bund der Versicherten e. V. und der Verbraucherzentrale Hamburg e. V. beanstandeten Textstellen
- „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….“ und
- „Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50%…).“
bei den Versicherungskunden die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. Der BGH kritisiert, dass es nicht ausreichend deutlich wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 Euro) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind.
Große Anzahl an Verträgen von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen
Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss könne der durchschnittliche Versicherungskunde, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Das erschließe sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und – bei sogenannten Grundbausteinen – bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Nachteilsrisiko muss aufgezeigt werden
Der BGH betonte, dass es für seine Entscheidung maßgeblich gewesen sei, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren.
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlange, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält nach Ansicht des Gerichts deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Ein Versicherer habe daher die Pflicht, den Versicherungskunden das Nachteilsrisiko – mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen – aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.
Verbraucherschützer kündigen an, genau hinzuschauen
Der Bund der Versicherten hat bereits angekündigt bei den neuartigen Tarifen mit eingeschränkten Garantien die Überschussregeln genau unter die Lupe nehmen zu wollen. Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e. V.: „Wir befürchten, dass besonders bei den außerordentlich komplizierten neuartigen Tarifen der neue BGH-Grundsatz nach transparenter Darstellung der Überschussbeteiligung unterlaufen wird.“ (kb)
BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az.: IV ZR 38/14, Pressemitteilung vom 13.01.2015
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