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15. Dezember 2015
Zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach Informationen der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wird es den jährlichen summarischen Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auch in Zukunft geben. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (5. SGB IV-ÄndG) dies bestätigt. Damit bleibt den Unternehmern dieser bewährte Meldungsweg erhalten.

Unternehmen müssen bis spätestens Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmlichen Papier- oder Extranet-Lohnnachweis ein. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein – beginnend mit dem Beitragsjahr 2018. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben.

Neue UV-Jahresmeldung

Seit 2009 mussten Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens (Meldeverfahren zur Sozialversicherung) Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung. Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 01.01.2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

  • Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger
  • Gefahrtarifstelle
  • Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person – bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers (kb)