Der Gesetzgeber hat für die Darlehensvermittler mit der Erlaubnis nach dem jetzigen §34c GewO vorgesehen, dass diese die neue Erlaubnis gem. §34i GewO leichter beantragen können sollen. Dazu gehört, dass bei bisherigen Erlaubnisinhabern die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden und dass für „Alte Hasen“, die nachweislich seit 21.03.2011 ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfällt. Im ursprünglichen Entwurf sollten Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler besitzen, unter die Bestandsschutzregelungen fallen. Nach dem derzeitigen Entwurf greifen die Übergangsvorschriften nur, wenn der Vermittler zusätzlich noch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien hat.
Verschärfung für viele Vermittler
„Diese Verschärfung trifft viele der Immobiliendarlehensvermittler. Denn nicht alle Vermittler besitzen neben der Erlaubnis als Darlehensvermittler auch die als Immobilienmakler“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Aus aktuellen Beratungen wissen wir, dass offenbar auch nicht allen Vermittlern klar war, dass für die Vermittlungen von Immobilienkrediten auch noch die 34c-Erlaubnis als Immobilienmakler erforderlich ist.“ Die Rechtslage dazu habe der VGH Mannheim allerdings schon 1997 geklärt, was sich nun als zweifacher Bumerang erweise. Einerseits fehle es an einer der erforderlichen Erlaubnisse für die Übergangsregelung. Andererseits berührt dies laut Korn auch die Frage der Zuverlässigkeit, wenn ohne alle Erlaubnisse vermittelt wurde.
Nach wie vor lückenhaft
Betroffene Vermittler sollten vor diesem Hintergrund prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können oder ob noch die Beantragung einer etwaig fehlenden Erlaubnis als Immobilienmakler in Betracht kommt. Die Informationslage der Immobiliendarlehensvermittler sei schließlich nach wie vor lückenhaft. (mh)
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