Die BaFin hatte am 25.03.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BVAG Berliner Versicherung AG beantragt (siehe auch „Insolvenz der BVAG Berliner Versicherung AG: Vermittler müssen reagieren“). Nach Angaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin seien Verhandlungen mit Investoren, die eine Insolvenz des Versicherers abwenden sollten, gescheitert. Damit würden keine Sanierungschancen mehr bestehen.
Versicherungsverhältnisse enden
Damit wird es wohl am 01.07.2015 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt § 16 Abs. 1 VVG, dass die Versicherungsverhältnisse mit Ablauf von dem Monat seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Dies betrifft sämtliche Versicherungsverträge, die nicht bereits wirksam gekündigt wurden. Soweit bislang fristlose Kündigungen nach § 314 BGB zurückgewiesen wurden, sind diese nunmehr aufgrund der aktuellen Entwicklungen anzuerkennen und als wirksam zu betrachten.
Versicherungsforderungen werden nicht mehr freigegeben
Nach Informationen der vorläufigen Insolvenzverwalterin werden aufgrund der gescheiterten Sanierungsbemühungen Versicherungsforderungen nicht mehr zur Erfüllung freigegeben. Es sei zu befürchten, dass das Sicherungsvermögen der BVAG nicht mehr ausreicht, um sämtliche bevorrechtigte Forderungen gemäß § 77a VAG bedienen zu könne. Zur Gewährleistung der Gläubigergleichbehandlung werden diese Forderungen daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den insolvenz- und versicherungsrechtlichen Maßgaben unter Mitwirkung des nach § 78 VAG durch das Insolvenzgericht zu bestellenden Pflegers behandelt. Für Juli 2015 hat die vorläufige Insolvenzverwalterin weitere Informationen zur Abwicklung der Vertragsbestände sowie zu den Maßnahmen, die die Versicherten, die Vermittler und sonstige Beteiligte einleiten müssen, um ihre Ansprüche zu sichern, angekündigt. Unaufschiebbare Anfragen würden aber schon jetzt unter der E-Mailadresse bvag@hilgers-partner.de entgegengenommen werden. (kb)
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