Zum Sachverhalt
Frau Thalhofer (heute 68 Jahre alt) hat vermutlich im 56. Lebensjahr (gegebenenfalls im Jahr 2003 oder noch zu DM-Zeiten) eine betriebliche Altersversorgung über Entgeltumwandlung mit einem Monatsbeitrag von 409 Euro (800 DM) abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine rückgedeckte Unterstützungskasse, hinter der ein Versicherungsvertrag – vermutlich eine kapitalbildende Lebensversicherung – zur Finanzierung der zugesagten Leistungen steht. Die Ansparzeit betrug ca. 9 Jahre – errechnet aus der Beitragssumme von 44.000 Euro und dem Monatsbeitrag von 409 Euro. In der Regel wurden solche Verträge bis zum 65. Lebensjahr abgeschlossen. Dies bedeutet: Falls der Vertrag vor dem 65. Lebensjahr zur Auszahlung gekommen ist, könnte der hinterlegte Versicherungsvertrag noch Stornokosten beinhalten, die die Leistung mindern. Frau Thalhofer wollte ihre Rente aufbessern, hat aber eine Lebensversicherung und keine Rentenversicherung abgeschlossen.
Die Beitragssumme wird mit 44.000 Euro angegeben. Es stellt sich hier die Frage, ob es sich um die Beiträge vor Steuer und Krankenversicherung handelt oder danach. Dies ist aus dem Beitrag nicht ersichtlich. Aufgrund der verringerten gesetzlichen Rente kann aber gemutmaßt werden, dass es sich um die Beiträge vor Steuer- und Sozialversicherungsersparnis handelt. Effektiv hat Frau Thalhofer wohl nur ca. 245 Euro netto aufgewendet. Frau Thalhofer ist gesetzlich krankenversicherungspflichtig. In einer Lebensversicherung sind Kosten für einen Todesfallschutz beinhaltet, bei der die Frage im Raum steht, ob dieser benötigt wurde. Hierfür gibt es aber keine Hinweise.
Die Steuerzahlung von 17.000 Euro entsteht im aktuellen Fall, sofern ein sonstiges zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Leistung von mindestens 33.000 Euro vorliegt. Dass heißt Frau Thalhofer hat das Kapital wohl noch in einem Jahr erhalten, in dem sie augenscheinlich auch noch aktiv Gehalt ihres Arbeitgebers erhalten hat.
Bewertung
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen absoluten Sonderfall. Die Gründe:
- Die rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d EStG ist die Ausnahme. In der Regel werden heute Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der Entgeltumwandlung eingesetzt.
- Bei heutigen Verträgen handelt es sich nicht mehr um Lebensversicherungen, die NUR eine Kapitalzahlung vorsehen, sondern ausschließlich um Rentenversicherungen, die gerade die abfallenden Rentenleistungen der gesetzlichen Rente ergänzen sollen. Der Arbeitnehmer hat aber ein Kapitalwahlrecht.
- Die Kapitalzahlung wurde offensichtlich noch in einem Jahr durchgeführt, in dem das „normale“ steuerpflichtige Einkommen sehr hoch war. Hier hätte es Lösungen gegeben, die Zahlung in das Jahr nach Rentenbeginn zu verlegen. Auch derartige Informationen kann ein guter Berater geben. Hierdurch wäre dann die Steuerlast auf gegebenenfalls 12.000 Euro zu verringern gewesen. Trotz allem ist eine betriebliche Altersversorgung als REINE KAPITALLEISTUNG, aufgrund der Steuereffekte, nicht sinnvoll! Eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung hätte niemals solche steuerlichen Effekte ausgelöst.
- Auf die Kosten der Todesfallabsicherung bei der Lebensversicherung wird nicht eingegangen. Hier werden also Äpfel und Birnen verglichen.
- Eine Entgeltumwandlung in Höhe von monatlich 409 Euro ist aus unserer Beratersicht absolut falsch, denn bei der rückgedeckten Unterstützungskasse sind nur 4% der BBG (aktuell also monatlich 242 Euro, früher ca. 200 Euro) sozialversicherungsfrei. Dies umso mehr, da die Kundin gesetzlich krankenversichert ist. Ein gewissenhafter Berater muss auf solche Punkte hinweisen.
- Die Versicherung hatte eine sehr kurze Laufzeit. Für uns erscheint aber die Differenz zwischen Beitragssumme und Kapitalleistung sehr gering. Generell gilt aber Vorsicht bei kurzlaufenden Verträgen.
- In dem Beitrag wird eine Kapitalleistung (aus der Unterstützungskasse) verglichen mit dem Verlust an gesetzlicher Rente (monatlich 40,93 Euro für 25 Jahre). Hier hätte ein Barwertvergleich stattfinden müssen. Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Wert korrekt ist. Begründung: In der Unterstützungskasse sind maximal 4% der BBG (RV West) sozialversicherungsfrei. Das heißt im Schnitt der Jahre seit 2002 nur ca. 220 Euro pro Monat und somit wäre der Wegfall der gesetzlichen Rente von nur ca. 22 Euro. Die Verringerung um 40,93 Euro entstünde nach unseren Berechnungen nur, wenn die gesamten 409 Euro Monatsbeitrag angesetzt werden. Wie es im Beitrag aussieht, ist das auch keine offizielle Berechnung der Deutschen Rentenversicherung BUND. Weiterhin stellt sich noch die Frage, ob bei der Rentenminderung auch der Eigenanteil der Rentnerin an der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wurde.
- Offenbar hat der Arbeitgeber seinen Anteil an den eingesparten Sozialbeiträgen der Arbeitnehmerin nicht zur Verfügung gestellt. Wir führen Beratungen nur durch, wenn der Arbeitgeber bereit ist, zumindest diesen Teil an den Arbeitnehmer auszukehren. Das ist heute meist Standard. Oft beteiligen sich die Arbeitgeber sogar noch zusätzlich.
- Generell ist es aus unserer Sicht nicht ratsam, einen LEBENSLANGEN RENTENBEDARF durch eine KAPITALLEBENSVERSICHERUNG abzusichern, da das RISIKO (lebenslanges Einkommen) hierdurch nicht abgesichert wird.
Fazit
Dieser Fall ist mit heutigen Beratungen und aufgrund des hier verwendeten Ausnahmemodells, wie es die rückgedeckte Unterstützungskasse darstellt, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht mal ansatzweise zu vergleichen.
Die Gründe:
Wir zeigen den Kunden alle Effekte
- Steuer- und Sozialversicherungsersparnis in der Ansparphase
- Steuer- und Krankenversicherungseffekte in der Rentenphase
Wir verwenden nur Rentenversicherungstarife mit Kapitalwahlrecht um
- die Steuerverschiebung sinnvoll zu nutzen (Progressionsvorteil)
- das Risiko der wegfallenden gesetzlichen Rente RICHTIG zu decken
- sicherzustellen, dass die Hinterbliebenen das angesparte Kapital im Falle des Todes erhalten.
- keine zusätzlichen Kosten durch den meist überteuerten Todesfallschutz (wie bei kapitalbildenden Lebensversicherungen) zu verursachen
Die Unterstützungskasse ist für Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Hier war das völlig falsch, insbesondere hinsichtlich der Beitragshöhe.
Insbesondere durch Arbeitgeberzuschüsse wird die betriebliche Altersversorgung nachweislich hochattraktiv trotz
- der Steuer- und Krankenversicherungspflicht im Ruhestand
- der Verringerung der gesetzlichen Rentenleistung
Unstrittig ist sicherlich, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreichen wird, um ein würdiges Leben im Ruhestand zu gewährleisten. Wir können nachweisen, dass die betriebliche Altersversorgung in den meisten Fällen einen deutlich besseren Nutzen hat als alle anderen Alternativen. Hierzu stellen wir uns jedem Journalisten und/oder Verbraucherschützer.
Unstrittig ist auch, dass der vorliegende Fall für Frau Thalhofer wohl sehr bedauerlich ist. Hier wird wieder mal deutlich, warum es aus Arbeitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht nötig ist, einen versierten Berater zu konsultieren. (kb)
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