Am Landgericht München I haben am Donnerstag (17.09.2020) weitere Verhandlungen im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung stattgefunden. Verhandelt wurden drei weitere Klagen von Gastronomen und Hoteliers gegen ihre Versicherung. Zudem erging ein erstes Urteil im Rechtsstreit einer Kindertagesstätte gegen eine Versicherung (Az. 12 O 7208/20). Die Klage der Kindertagesstätte wurde abgewiesen, da die Kindertagesstätte nicht vollständig, sondern nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen war, gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrechterhielt. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die nächsten Verkündungstermine sind derzeit für den 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) und den 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20) vorgesehen. Der ebenfalls für den 17.09.2020 anberaumte Verkündungstermin im Verfahren 12 O 7473/20 wurde aufgrund neuen Sachvortrags der Parteien aufgehoben. Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am Landgericht München I insgesamt 72 Klagen eingegangen.
Zum Hintergrund
Die ersten vier Verfahren von Gaststätten und der Kindertagesstätte gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen waren am 31.07.2020 mündlich verhandelt worden (Az. 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20). Hintergrund der Verfahren ist die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließungen leisten müssen.
Die Kammer hielt es beim mündlichen Verhandlungstermin Ende Juli grundsätzlich für unproblematisch, dass die Schließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnungen des zuständigen bayerischen Ministeriums erfolgten. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hänge davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter „Schließung“ versteht und wie hoch der Schaden ist: In allen Versicherungsbedingungen sind einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten soll. Zum Teil deckt sich die Aufzählung jedoch nicht mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes. Außerdem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger. Diese ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
Die Vorsitzende Richterin der auf Versicherungsrecht spezialisierten 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, Susanne Laufenberg, betonte Ende Juli: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen hinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“
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