Forderungsausfallversicherungen sind häufig im Rahmen der Privathaftpflicht mitversichert. In einem Fall, der vor dem Landgericht Coburg verhandelt wurde, wird deutlich unter welchen Bedingungen diese eintritt.
Stationäres Wohnmobil abgebrannt – Verursacher ist pleite
Im konkreten Fall konnte der Kläger einen in einem Versäumnisurteil zu seinen Gunsten festgelegten Geldbetrag aus der Zerstörung seines “Mobilheims” nicht vollstrecken. Der Mann war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär aufgebauten Wohnmobils auf einem Campingplatz. Weil der Nachbar mit einer Gasflasche hantierte, war die Unterkunft des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden. Gegen den Verursacher des Brandes hatte der Kläger ein Versäumnisurteil erlangt. Bei dem Wohnmobilnachbar war aber kein Geld zu holen. Daraufhin verlangte der Kläger das Geld von seiner Privathaftpflichtversicherung. Dort war unter gewissen Voraussetzungen auch das Risiko des Forderungsausfalls mitversichert.
Versicherung sieht Voraussetzungen für Forderungsausfall nicht erfüllt
Die beklagte Versicherung sah die Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben und lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime schon kein Versicherungsschutz bestand. Außerdem stamme das gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem “streitigen Verfahren” oder gerichtlichen Vergleich, wie es die Versicherungsbedingungen vorsahen. Auch sei die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher nicht erfüllt. Die Versicherung meinte weiter, dass die Höhe des Schadens gar nicht feststehe.
Ausschlaggebend ist das Verhalten des Schädigers
Das Landgericht Coburg verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre.
Stationäres Wohnmobil entspricht Wochenendhaus
Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers. Weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte, sei es eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim. Letzteres wäre in der Tat nicht versichert gewesen.
Versäumnisurteil reicht aus
Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsbedingungen bei der Frage, was unter einem “streitigen Verfahren” zu verstehen ist, nicht ganz eindeutig formuliert waren. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreicht. Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermögensauskunft (“Offenbarungseid”) war der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezwungen.
Das Gericht stellte auch klar, dass der Versicherer an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenshöhe gebunden ist. Der Kläger muss lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Dieser kann in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen. (tos)
LG Coburg, Urteil vom 21.09.2018; Az.: 22 O 133/18
Bild: © Jürgen Fälchle – stock.adobe.com
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