Statt gekürzter garantierter Leistungen wird dabei eine höhere Auszahlung anvisiert, die allerdings nicht fix zugesagt ist, aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann. Das während der Anwartschaftsphase angesparte Kapital würde quasi in zwei Rentenbestandteile aufgeteilt: eine unterlegte, niedrig verzinste, festgelegte Garantierente plus eine Zusatzrente, deren Bezüge sich aus einer risikoreicheren Kapitalanlage speisen könnten – mit der Chance auf höhere Erträge und entsprechend höheren Auszahlungen – und dies von Rentenbeginn an. Versorgungseinrichtung und Leistungsempfänger teilen sich also das Risiko. In Deutschland ist die Gesetzeslage bezüglich der Umsetzbarkeit allerdings nicht eindeutig.
Der große Vorteil eines solchen Modells liegt laut Aon Hewitt in der höheren Startrente für den Leistungsempfänger. Mit einem Modell der neuen Garantiedimension wäre es trotz Niedrigzinsumfeld weiterhin möglich, bereits zu Anfang des Ruhestands höhere Leistungen zu beziehen.
Klare Kommunikation und gutes Controlling sind Pflicht
Wird von Anfang an transparent und offen kommuniziert, wie das Modell funktioniert, weiß der Rentenempfänger, was auf ihn zukommt. Es muss klar sein, dass die Auszahlung bei schlechtem Marktumfeld auch sinken kann und kein Anspruch auf die höhere Leistung des Vorjahrs besteht. Dennoch gilt es, das Risiko von Kürzungen zu minimieren. Der Leistungsanbieter muss die Kapitalanlage daher sorgfältig kontrollieren.
Grundlegend für die Umsetzbarkeit eines Modells mit der neuen Garantiedimension „so gut wie sicher“ ist die Zustimmung der Sozialpartner, sprich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. deren Vertretungen. Sie sollten davon überzeugt sein, dass dieses Modell Vorteile für beide Seiten hat. Bei einer Direktzusage über ein Contractual Trust Arrangement (CTA) wäre ein solches System dann bereits jetzt problemlos umsetzbar. Auch bei Pensionskassen spricht formalrechtlich nichts gegen die Anwendung des neuen Modells. Dennoch gilt es hier, auch auf Seiten der Aufsichtsbehörde, sprich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Überzeugungsarbeit zu leisten. In ersten Gesprächen hätten sich Vertreter aber durchaus aufgeschlossen gezeigt, zumindest bezüglich eines deutlichen Schrittes in die Richtung der neuen Dimension. Pensionsfonds haben derzeit allerdings keine Möglichkeit, mit der neuen Garantiedimension zu arbeiten: Nach §112 Abs. 1a VGA unterliegen sie nach Auslegung der BaFin in der Rentenbezugsphase strengen Rechnungsgrundlagen, die eine Investition in risikoreichere Kapitalanlagen fast unterbinden.
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