Im aktuellen Zinsumfeld gehen immer wieder Beschwerden von Bankkunden bei Verbraucherschutzorganisationen ein, weil sie sich von ihren Geldinstituten übervorteilt sehen. Dabei geht es unter anderem auch um Negativzinsen auf Geldanlagen für Privatkonten oder auch Altersvorsorgeverträge. Verbraucherschützer haben hierzu bereits verschiedenste Klagen eingereicht. Am 29.06.2018 wurde nun vom Landgericht Tübingen durch Urteil ein weiterer Rechtsstreit zu Negativzinsen entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Worum ging es?
Die Kreissparkasse Tübingen hatte für ihren Riester-Banksparplan „VorsorgePlus“, der zwischen 2002 und 2015 vertrieben wurde, im November 2016 variable Grundzinsen in Höhe von minus 0,5% pro Jahr per Aushang ausgewiesen. Die Verbraucherschützer beanstandeten die Negativzinsen, Intransparenz bei einer Zinsanpassungsklausel im Vertrag und gleichermaßen den Preisaushang.
Die Sparkasse wies die Kritik zurück: Man berechne Kunden keine negative Zinsen. Die Bank verwies darauf, dass es auf den Gesamtzins ankomme und nicht auf einzelne Rechenposition wie etwa dem variablen Grundzins. Denn laut Verzinsungsvereinbarung habe der Sparer variable Grundzinsen und von der Laufzeit abhängige Bonuszinsen erhalten. Die Verbraucherschützer argumentierten dagegen: Auch wenn das Gesamtergebnis am Ende positiv sei, führe die Negativverzinsung eines einzelnen Postens am Ende zu einem schlechteren Ergebnis.
Keine Benachteiligung des Verbrauchers
In Bezug auf die Grundzinsen enthielt die Verzinsungsvereinbarung eine Regelung zum Verfahren der Zinsanpassung. Dort heißt es: „Das Sparguthaben des Sparers wird variabel zunächst mit den unter Ziffer 1 dieser Verzinsungsvereinbarung genannten Grundzinsen verzinst. Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der per Ende des Kalendermonats ermittelte gewichtete Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins mit 30 % und dem gleitenden 10-Jahreszins mit 70%. Basis für die Berechnung des Referenzzinssatzes sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätze. […].“
Die Verbraucherschützer klagten in dem beschriebenen Fall nun auf die Unterlassung der Verwendung dieser Zinsanpassungsklausel. Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Tübingen abgewiesen.
Das Statement des Gerichts liest sich wie folgt: Der zugrunde zu legende Referenzzinssatz als der gewichtete Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30%) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70%) wurde vom Landgericht als transparent angesehen. Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern hat das Landgericht verneint. Zwar sei der auf der Basis des Referenzzinssatzes ermittelte Grundzins inzwischen negativ geworden, jedoch habe der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge hätten zahlen müssen. Im Falle einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages seien Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr hinzunehmen.
Die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale bezüglich des Preisaushanges vom November 2016, worin neben den Bonuszinsen variable Grundzinsen ab 01.08.2016 in negativer Höhe aufgeführt werden, wurde ebenfalls abgewiesen. Während die Verbraucherschützer bei dem Preisaushang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausging, wertete das Gericht, dass dem Preisaushang der Regelungscharakter fehle. (bh)
Landgericht Tübingen, Urteil vom 29.06.2018, Az.: 4 O 220/17
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