Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen. Konkret hatte ein 73-Jähriger gegen seine private Pflegeversicherung geklagt und wollte damit erwirken, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch einen etwa doppelt so hohen Wert habe. Die beklagte Pflegeversicherung hatte dem Kläger lediglich die Zahlung von Pflegegeld in Aussicht gestellt.
Pflegesachleistungsanspruch nicht exportfähig
Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass zwar das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch hingegen nicht exportfähig sei. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte hier lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger falle jedoch nicht in diese Zielgruppen.
Kein Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz
Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle. (ad)
Urteil vom 16.07.2017, Az.: S 5 P 281/13 – nicht rechtskräftig.
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können